Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

10 II. 
welchem die Veranlagung zur Einkommensteuer staatlicherseits erfolgt ist. Demselben liegt 
insbesondere ob: 
1. die Überweisung und die Fertigung des Entwurfs der etwa nötigen Verteilung der 
Einkommensteuersätze der in Artikel 5 ll des Einkommensteuergesetzes genannten 
juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien 2c.) nach 
§ 102 der Gemeindeordnung; 
2. die Fertigung des Entwurfs zur Verteilung der Einkommensteuersätze nach § 103 
Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung auf Antrag der Gemeinde des Gewerbebetriebs; 
.die Fertigung des Entwurfs zur Verteilung der Einkommensteuersätze nach § 10. 
Absatz 1 der Gemeindeordnung auf Antrag der Gemeinde, in welcher der Liegen- 
schaftsbesitz liegt; 
4. die Erhebung und vorläufige Prüfung der zu den Berechnungen Ziffer 2 und 3 etwa 
erforderlichen Einkommensdarstellungen der Gewerbeunternehmer und der Liegenschafts- 
besitzer nach § 103 Absatz 3 und § 104 Absatz 2 der Gemeindeordnung und 
die Bildung und Überweisung der Einkommensteuersätze der nicht im Großherzogtum 
wohnenden, nach Artikel 5 B 1 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Personen 
nach § 105 der Gemeindeordnung. 
Der nach 88 103 und 104 der Gemeindeordnung der Verteilung unterliegende Teil des 
Einkommensteuersatzes ist derart zu berechnen, daß er sich zum ganzen Einkommensteuersatz 
verhält, wie das aus dem betreffenden Gewerbebetrieb beziehungsweise Liegenschaftsbesitz fließende 
Einkommen zu dem, durch den Abzug der Schuldzinsen nicht geminderten Gesamteinkommen 
des Pflichtigen. 
Bei Bildung des Einkommensteuersatzes gemäß § 105 der Gemeindeordnung darf von 
den etwaigen Schuldzinsen des Pflichtigen nur der Betrag in Abzug kommen, welcher bei ver- 
hältnismäßiger Verteilung derselben auf den gemeindeumlagepflichtigen Teil des Einkommens 
entfällt. 
Die Vorschriften in § 7 finden sinngemäße Anwendung. Lautet der für eine Gemeinde 
ermittelte Teil des Einkommensteuersatzes nicht auf volle Mark, so wird er auf den nächst- 
niedrigen Markbetrag abgerundet. 
Anträge auf Verteilung von Einkommensteuersätzen nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 sind 
regelmäßig vor dem 1. Dezember des Jahres, welches dem Umlagebeizug vorausgeht, und 
spätestens bis 15. Januar des Voranschlagsjahres zu stellen. 
□— 
. 
89. 
Die Anteile der einzelnen Gemeinden, in denen sich Zweiganstalten der Reichsbank be- 
finden, an dem nach Maßgabe des § 101 Absatz 1 der Gemeindeordnung gebildeten Steuer- 
wert des gewerblichen Vermögens und an dem dem umlagepflichtigen Gesamteinkommen der 
Reichsbank entsprechenden Einkommensteuersatz werden durch den Steuerkommissär für den Be- 
zirk Mannheim-Stadt festgestellt und den zuständigen Steuerkommissären überwiesen.
	        
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