Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIV. 317 
Für Weinsendungen, die durch einen und denselben Transportanten gleichzeitig über den 
nämlichen Austrittsort ausgeführt werden, ist, auch wenn sie für verschiedene Empfänger be- 
stimmt sind, nur ein Kontrollschein erforderlich; diesem muß jedoch ein Verzeichnis der 
einzelnen Sendungen beigefügt werden. 
Die Ausfuhr gilt als vollzogen, wenn der mit der Bestätigung der Ausfuhr des Weines 
versehene Kontrollschein an die Ausfertigungsstelle zurückgelangt ist. Die erwähnte Bestätigung 
hat die Steuereinnehmerei oder sonstige Kontrollstelle oder, wenn die Ausfuhr mit Eisenbahn, 
Post oder Dampfschiff geschieht, die Bahn-, Post= oder Dampfbootsexpedition des badischen 
Austrittsorts zu erteilen. 
Als Austrittsort gilt im letztgenannten Falle der Ort, wo der Transport auf die Bahn, 
die Post oder das Dampfboot aufgegeben wird, bei sonstiger Ausfuhr: der letzte badische Ort, 
den der Transport berührt.“ 
Karlsruhe, den 31. Mai 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Schneider. 
Druck und Berlag von Mais# & Boget in Karlsrube.
	        
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