Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XXVII. 323 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 5. Juli 1911. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnungen: die Gebühren für die Prüsungen der Verwaltungsaktuare und der Amtsrevidenten 
betressend; die Titel der Gerichtsschreibereibeamten betressend. 
Landesherrliche Verordunng. 
(Vom 24. Juni 1911.) 
Die Gebühren für die Prüfungen der Verwaltungsaktuare und der Amtsrevidenten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staats 
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Für die Teilnahme an den Prüfungen der Verwaltungsaktuare und Revidenten hat jeder 
Anwärter eine Gebühr von je 20 46 zu entrichten. 
Unbemittelten kann die Prüfungsgebühr durch das Ministerium des Innern ganz oder 
teilweise nachgelassen werden. 
Gegeben zu Badenweiler, den 24. Juni 1911. 
FPriedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 54
	        
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