Nr. XXVIII. 325
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 13. Juli 1911.
Juhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Verufspslichten der Zahnärzte
betresfsend; die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betressend.
Verordnung.
(Vom 29. Juni 1911.)
Die Berufspflichten der Zahnärzte betreffend.
Auf Grund des § 134 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet:
Die Zahnärzte sind verpflichtet:
1. neben der durch die §§ 3 und 4 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung vom
23. Dezember 1883 vorgeschriebenen Anmeldung des Beginns ihrer Berufstätigkeit
bei der Ortspolizeibehörde auch dem Bezirksarzt unter Vorlage der Approbations-
urkunde schriftliche Anzeige von ihrer Niederlassung zu erstatten;
. von jeder Verlegung ihrer Niederlassung sowie von der Einstellung der Ausübung der
Zahnheilkunde den Bezirksarzt des bisherigen Wohnortes in Kenntnis zu setzen:
3. der Ortspolizeibehörde die ihnen bei Ausübung ihres Berufes bekannt werdenden
gewaltsamen Todesfälle, lebensgefährlichen Körperverletzungen, Vergiftungen, Verbrechen
und Vergehen wider das Leben mitzuteilen:
4. über die Behandlung eines Verletzten, dessen Verwundung den Gegenstand einer
gerichtlichen Untersuchung bildet, nach Vorschrift der Dienstweisung für Gerichtsärzte
vom 4. Jannar 1883 8§ 47, 48 ein Tagebuch zu führen und dem Gerichtsarzte vor-
zulegen, sowie diesen von eintretenden gefährlichen Verschlimmerungen zu benachrichtigen:
der Abgabe von Arzneimitteln, abgesehen von dringenden Fällen oder besonderer
staatlicher Erlaubnis, sich zu enthalten.
Karlsruhe, den 29. Juni 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Barck.
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