II. 11
Für die Verteilung und Überweisung des Betriebsvermögens der forst= und domänen-
ärarischen Betriebe (einschließlich der Salinen) und der Betriebe der Großherzoglichen Zivilliste
sorgt der Steuerkommissär für den Bezirk Karlsruhe-Stadt.
§ 7 und § 8 Absatz 4 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
8 Da.
Die Feststellungen, welche zur Trennung der in § 108 Absatz 1 der Gemeindeordnung
genannten Diensteinkommen, Ruhe= und Unterstützungsgehalte vom übrigen nach dem Ein-
kommensteuergesetz steuerbaren Einkommen nötig fallen — § 27 Absatz 3 — hat der Steuer-
kommissär anläßlich des Ab= und Zuschreibens zu machen. Sie sollen jedoch nur in den-
jenigen Gemeinden stattfinden, in welchen die Umlage im kommenden Jahre voraussichtlich
80 Pfennig von 1 Mark Einkommensteuersatz übersteigen wird und nur bezüglich derjenigen
Pflichtigen, welche neben ihrem Berufseinkommen noch mindestens 500 Mark sonstiges Ein-
kommen beziehen.
§ 9 b.
Ist der Ort der Steuerveranlagung durch die Steuerdirektion bestimmt worden (§ 18
Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz und § 4 Absatz 4 der Vollzugs-
verordnung zum Vermögenssteuergesetz) so wird sie hiervon denjenigen beteiligten Gemeinden
in deren Staatssteuerkataster die betreffenden Steuerwerte und Einkommensteuersätze nicht auf-
genommen wurden, Kenntnis geben.
Ferner ist in den Fällen des § 22 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz
und des § 10 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der Vollzugsverordnung zum Vermögenssteuer-
gesetz die Vorschrift in § 17 Absatz 5 der Anweisung über die Feststellung der Einkommen-
steuer vom 6. März 1901 (Verordnungsblatt der Steuerdirektion Nr. 9 Seite 41) und in
§ 14 Absatz 3 der Anweisung über die Feststellung der Vermögenssteuer vom 1. Dezember
1906 (Verordnungsblatt der Steuerdirektion Seite 165) zu beachten.
8 9e.
Behufs Beizugs zur Gemeindebesteuerung sind festzustellen:
I. die Einkommensteuersätze:
1. der Einkommen von 500 bis zu 900 Mark (§ 99 der Gemeindeordnung) nach
Maßgabe der Verordnung vom 24. November 1902, die Gemeindebesteuerung
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353),
2. aus dem nach dem Gesetz vom 16. Mai 1888, die Heranziehung der Militär-
personen zu den Gemeindeabgaben betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 231), ergänzt in § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 durch Gesetz vom 27. Juli
1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 203), der Gemeindebesteuerung unter-
liegenden Einkommen der Militärpersonen nach Maßgabe der Verordnung vom
3. September 1888 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 567).