Nr. XXIX. 327
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 28. Juli 1911.
Inhalt.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem
Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend; die
Rheinschiffahrtspolizeiordnung betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 10. Juli 1911.)
Die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels betreffend.
Da im Auslande Geflügelseuchen in einem für den inländischen Geflügelbestand bedroh-
. · . . , . 23. Juni 1880
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lichen Umfange herrschen, wird auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 1. Mai 189.0,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, angeordnet:
§ 1.
Lebendes Geflügel (Gänse, Enten, Haushühner einschließlich Perlhühner, Truthühner,
Pfauen, Tauben und Schwäne) darf aus dem Auslande nur über die Zolleingangsstellen in
Konstanz (Hauptsteueramt), Singen (Hauptsteueramt), Waldshut (Zollamt) und Basel
(Hauptzollamt) eingeführt werden.
Die Einfuhr darf nicht mittels Fußtransports und nur in solchen Wagen, Käfigen, Körben
oder ähnlichen Behältnissen erfolgen, deren Einrichtung ein Herausfallen von Kot, Futterresten
und Streu tunlichst verhindert.
Beim Eisenbahntransport ist, wenn angängig, zu vermeiden, daß das ausländische Geflügel
mit inländischem in demselben Wagen befördert und auf den Güterböden und Laderäumen der
Eisenbahnen mit ihm zusammengestellt wird.
82.
Die aus dem Ausland kommenden Geflügeltransporte unterliegen an der Zolleingangsstelle
einer grenztierärztlichen Untersuchung. Zu diesem Zwecke ist das in Wagenladungen eingehende
Geflügel, soweit tunlich, zu entladen.
Ergibt die renztierärztliche Untersuchung, daß das Geflügel mit einer ansteckenden Krank-
heit behaftet oder einer solchen verdächtig ist, so ist die ganze Sendung zurückzuweisen. Ist
Gesetzes · und Verordnungsblatt 1911