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2. Geflügel, das sich im Bereiche des Verkehrs im Grenzbezirke bewegt, sofern es sich
um Transporte von weniger als 20 Stück handelt.
§ 6.
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1911 in Kraft.
Karlsruhe, den 10. Juli 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. von Bayer.
Bekanntmachung.
(Vom 12. Juli 1911.)
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus österreich-Ungarn betreffend.
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 697)
getroffene Verfügung wird auf das österreichische Sperrgebiet Nr. VIII, sowie neuerdings auf
das Sperrgebiet Nr. XXXIX und auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 10, 12, 16, 20, 27,
44, 48, 56 und 61 ausgedehnt.
Karlsruhe, den 12. Juli 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Mmisterialdirektor:
J. A
Wiener. Dr. Barck.
Bekanntmachung.
(Vom 14. Juli 1911.)
Die Rheinschiffahrtspolizeiordnung betreffend.
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 7. Juli 1911
wird die in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vereinbarte, von sämtlichen Regierungen
der Rheinuferstaaten gutgeheißene Abänderung der Vorschriften der Rheinschiffahrtspolizeiord-
nung über Bau, Bemannung, Ausrüstung und Untersuchung der Flöße nachstehend mit dem
Aufügen bekannt gegeben, daß sie am 1. Oktober 1911 in Kraft tritt.
Karlsruhe, den 14. Juli 1911.
Großherzegliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. von Bayer.
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