330 XXIX.
Abänderung der Bheinschiffahrtspolizeiordnung.
Die §8 31 bis 41 der Rheinschiffahrtspolizeiordnung und die Beilagen zu den §§ 32
und 38 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 Seite 68 und 76, 1906 Seite 351) erhalten
folgende Fassung:
Vorschriften über Bau, Bemannung, Zusrüstung und Alntersuchung der Flöße.
I. Bezeichnung, Breite und Länge der Flöße.
* 31.
1. Jedes Floß hat in der Höhe von mindestens 3 Meter über seiner Oberfläche zwei
parallel mit der Längenachse übereinander fest angebrachte weiße Tafeln zu führen, von welchen
die obere in Rot die Anfangsbuchstaben der Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort
des Floßbesitzers, die untere in Schwarz die gleichen Angaben in betreff des Floßführers in
lateinischen Schriftzügen von mindestens 30 cm Höhe und 5 em Breite zu enthalten hat, und
zwar auf beiden Seiten der Tafeln.
2. Die Breite der den Rhein befahrenden Flöße darf auf der Stromstrecke
von Basel bis Kehl 6 Meter
„ Kehl bis Steinmanuern (Murgmündung) 17 „
Steinmauern bis Germersheim 27
„ Germersheim bis Mannheim 36 „
„ Mannheim bis Millingen 63 „
„ Millingen abwärts 47 „
nicht übersteigen.
Außerdem wird die Länge der Flöße für die Stromstrecke
von Basel bis Kehl af 27 Meter
„ Kehl bis Steinmauern auf 90 „
„ Steinmauern abwärts af 220 „
beschränkt, wobei die Ruder nicht miteingerechnet werden.
3. An den Längenseiten der Flöße dürfen einzelne Floßteile oder andere für Schiffe,
Brücken u. s. w. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen.
4. Bei Wasserständen von 1,0 bis 0,20 Meter am Mainzer Pegel ist für die Strecke
Rüdesheim—Camp die Breite der Flöße auf 56 Meter und bei einem Wasserstande unter
0,20 Meter am Mainzer Pegel für die gleiche Strecke auf 417 Meter beschränkt.