Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIX. 331 
2. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im allgemeinen. 
832. 
1. Jedes Floß aus weichem Holz muß auf je 500 Quadratmeter seines Flächeninhalts, 
jedes Floß aus hartem Holz auf je 250 Quadratmeter, 
u. bei einer einfachen Lage mit 1 Mann, 
b. bei einer doppelten Lage mit 2 Mann, 
. bei einer dreifachen Lage mit 3 Mann 
besetzt sein. Bruchteile von 0,5 Meter und darüber sind bei der Berechnung der Mannschafts- 
zahl nach oben abzurunden, Bruchteile unter 0,5 Meter nicht zu berücksichtigen. 
Die Wahrschauer werden nicht mitgezeählt. 
Als hartes Holz gilt hierbei Eichen-, Buchen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birnen- 
und Apfelholz, als weiches dagegen Pappel-, Erlen-, Fichten-, Tannen-, Kiefern-, Lärchen-, 
sowie anderes harziges Holz. 
2. Kein Floß darf mit weniger als 3 Mann, den Floßführer eingerechnet, bemannt sein. 
Im Nahverkehr — weniger wie 50 Kilometer — genügen für kleinere Flöße mit einer Fläche 
bis zu 1000 Quadratmeter, wenn sie aus weichem Holz bestehen, 2 Mann, den Führer ein- 
gerechnet. 
3. Flöße, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 mehr als 3 Mann beträgt, müssen mit 
den in der Beilage bezeichneten Gegenständen ausgerüstet sein. 
4. Zur Feststellung des im Floßschein (Artikel 25 der revidierten Rheinschiffahrtsakte 
vom 17. Oktober 1868) anzugebenden Gewichts der Flöße wird das Kubikmeter hartes Holz 
(vergl. Ziffer 1) gleich 16 Zentner (0,80 Tonnen) und das Kubikmeter weiches Holz (vergl. 
Ziffer 1) gleich 12 Zentner (0,60 Tonnen) gerechnet. 
5. Bei der Bemannung nach Ziffer 1 a darf kein Floß mehr Oberlast führen als 15 Prozent 
der Gesamtstammzahl des Floßes bei Meßholz und 30 Prozent bei Kleinholz, Boden und 
Pfählen. Führt ein Floß Meß= und Kleinholz 2c. gleichzeitig als Oberlast, so darf die Ober- 
last nur 25 Prozent der Gesamtstammzahl des Floßes betragen. Weitere Oberlast erfordert 
eine Vermehrung der Bemannung nach Ziffer 1 b und c. 
3. Ausnahmebestimmungen bezüglich der Bemannung und der Ausrüstung der Flöße oberhalb Mannheim. 
g 33. 
Die Bestimmungen des § 32 finden auf den Betrieb der Flößerei auf der Stromstrecke 
oberhalb Mannheim keine Anwendung. Sie treten für Flöße, welche, auf dieser Stromstrecke 
kommend, Mannheim passieren, dergestalt in Wirksamkeit, daß Mannheim als Ort der Abfahrt 
solcher Flöße angesehen wird. 
Dagegen wird vorgeschrieben: 
1. Auf der Stromstrecke von Kehl bis Steinmauern müssen auf Flößen bis zu 12 Mann 
Besatzung ein Seil, auf größeren Flößen zwei Seile von je mindestens 40 Meter Länge, auf
	        
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