XXIX. 335
a. eine Vergrößerung erfährt, welche nach Inhalt der Beilage zu § 32 Ziffer 3 eine
Vermehrung der vorhandenen Ausrüstungsgegenstände bedingt, oder
bD. verkleinert wird und der Floßführer infolgedessen eine Verminderung der Ausrüstungs-
gegenstände vornehmen will.
Erfolgen diese Veränderungen des Floßes an einem Ort, wo die Untersuchung nicht vor-
genommen werden kann, so ist dieselbe von dem Floßführer sogleich bei seiner Ankunft an dem
nächsten zu Floßuntersuchungen bestimmten Ort bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
10. Befugnisse der Behörden und Beamten.
8 40.
Die Schiffahrts- und Hafenpolizeibehörden, die Brückenmeister und alle mit Ausübung
der Strompolizei beauftragten Beamten sind befugt, sich davon Überzeugung zu verschaffen,
daß die nach den 88 32 bis 34 erforderlichen Mannschaften und Ausrüstungsgegenstände auf
dem Floß vorhanden sind, und bei nicht vorschriftsmäßiger Bemannung oder Ausrüstung der
Flöße die Beilegung der letzteren an der nächsten Landungsstelle anzuordnen. Die Fahrt darf
erst nach erfolgter Vervollständigung der Mannschaft, beziehungsweise der Ausrüstung fortge—
setzt werden.
I11. Gebührenfreiheit.
8 41.
Für die in Gemäßheit der 88 37, 39 und 40 vorzunehmenden Untersuchungen ist eine
Gebühr nicht zu entrichten.
12. Bergflöße.
8 412a.
Die Bestimmungen in 88 31 bis 41 beziehen sich nur auf Talflöße; für Bergflöße finden
die Bestimmungen für Schleppzüge sinngemäße Anwendung.