Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

12 II. 
II. Die Steuerwerte der unter § 97 der Gemeindeordnung fallenden Grundstücke der 
Gemeinden und Liegenschaften der Kreise in sinngemäßer Anwendung der Bestim: 
mungen des Vermögenssteuergesetzes und der zugehörigen Vollzugsvorschriften. 
Die für die Gemeindebesteuerung nach Ziffer I und llI festgestellten Einkommensteuersätze 
und Liegenschaftssteuerwerte sind in geeigneter Weise und nach Maßgabe obiger Verordnungen 
für die Aufnahme in das Umlageregister vorzumerken. 
90d. 
Von Gemeindebeschlüssen, wonach 
1. die Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens beim Umlageausschlag mit einer Er 
mäßigung in Berechnung zu kommen haben, 
2. eine von der Regel des Gesetzes abweichende Heranziehung der Einkommensteuersätze 
zur Gemeindebesteuerung stattfinden soll — § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung — 
ist seitens des Bezirksamts nach Erteilung der Staatsgenehmigung dem zuständigen 
Steuerkommissär für jede Gemarkung auf einem besonderen Blatt — Mitteilung 
zu machen. 
Von Vereinbarungen und Anordnungen im Sinne des § 100 Absatz 3 der Ge- 
meindeordnung, welche die Ministerien des Innern und der Finanzen treffen, wird 
den beteiligten Gemeinden und Stenerkommissären durch Vermittelung der Bezirks- 
ämter Nachricht gegeben werden. 
§ 9e. 
Bis zum 15. Dezember jedes Jahres übersendet der Steuerkommissär dem Gemeinderat 
eine Darstellung der für den Beizug zur Gemeindebesteuerung im nächsten Jahr in Betracht 
kommenden Steuerwerte und Einkommensteuersätze in doppelter Fertigung nach dem anliegenden 
Muster II. 
Der Gemeinderat hat die eine Fertigung der Darstellung dem Voranschlag, die andere 
der Abschrift des Voranschlags §§ 22 und 25 — anzuschließen. 
Aufstellung des Vorauschlags. 
  
E 10. 
Der Voranschlag erstreckt sich auf diesenigen Einnahmen und Ausgaben der Voranschlags- 
periode — § 1 —, die nach der Gemeinderech isung unter Rechnungsabteilung # 
und II zu buchen find, sowie auf solche Ausgaben der Gemeindewirtschaft, die zur Schulden- 
tilgung und zur sonstigen Ergänzung oder Vermehrung des Grundstockes dienen sollen. So- 
weit es sich jedoch um Ausgaben für jene Wirtschafts unternehmungen handelt, zu deren 
Durchführung die Verwendung von Anlehensmitteln oder sonstigen Grundstockseinnahmen ge- 
nehmigt worden ist und welche deshalb unter Abteilung II B der Rechnung „Außerordentlicher 
Aufwand“ durchzuführen sind, ist nur jener Teil dieser Ausgaben und zwar nach Darstellung
	        
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