Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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b. den Zinsen des Vermögens der Handelshochschule; 
c. den Honoraren für die Vorlesungen; 
d. den Einnahmen sonstiger Art. 
86. 
Die Stadtgemeinde wird auf ihre Kosten die für die Handelshochschule erforderlichen 
Räumlichkeiten stellen und einrichten und die Unterhaltung der Baulichkeiten und Einrichtungen, 
sowie die Heizung und Beleuchtung der Anstaltsräume, den Aufwand für die Reinigung, Be- 
dienung und ähnliche Ausgaben aus Gemeindemitteln bestreiten. 
87. 
Soweit durch die in § 5 und § 6 genannten Aufwendungen und Einnahmen der laufende 
Aufwand für die Handelshochschule nicht gedeckt wird, übernimmt die Stadtgemeinde die Tragung 
aller aus der Einrichtung und dem Betrieb der Anstalt erwachsenden Kosten nach Maßgabe 
des vom Stadtrat und Bürgerausschuß zu genehmigenden Voranschlags der Handelshochschule 
(vergleiche § 21). 
88. 
lber die Einnahmen und Ausgaben der Hochschule wird Kasse und Rechnung geführt, 
auf die, soweit vom Kuratorium nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften der Städte- 
rechnungsanweisung Anwendung finden. 
§ 9. 
Die Organe der Handelshochschule sind: 
a. das Kuratorium, 
b. der Rektor, 
JC. der Senat, 
d. das Dozentenkollegium. 
10. 
Das Kuratorium besteht aus: 
1./2. dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und seinem gesetzlichen Stellvertreter als 
stelloertretendem Vorsitzenden, 
3./4. je einem vom Unterrichtsministerium und vom Ministerium des Innern ernannten 
Mitgliede, 
5./6. dem Rektor der Handelshochschule und seinem Stellvertreter, 
7. einem von den Stiftern des Heinrich Lanz-Gedächtnisfonds (vergleiche § 4 Ziffer 2) 
auf Lebenszeit zu ernennenden Mitglied der Familie H. Lanz, 
8./9. je einem vom engeren Senat der Universität Heidelberg auf Vorschlag der 
juristischen und philosophischen Fakultät aus der Zahl der Lehrer dieser Fakul= 
täten ernannten Mitgliede, 
57.
	        
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