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12. die Anderung der Satzungen, vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung (ver-
gleiche auch § 21),
13. die Anstellung des Verwaltungspersonals, soweit es nicht von der Stadtgemeinde der
Handelshochschule beigegeben wird,
14. die Genehmigung der vom Senat erkannten Disziplinarstrafen der Entlassung und
der Relegation und die Entscheidung über Beschwerden gemäß § 28 Absatz 2 und 3,
15. die Entscheidung über Beschwerden gegen die Amtshandlungen der übrigen Organe
der Handelshochschule, soweit nicht nach diesen Satzungen hierfür andere Behörden
zuständig sind,
16. die Regelung der Geschäfte des Kuratoriums.
Als Schriftführer des Kuratoriums wird vom Vorsitzenden ein städtischer Beamter ernannt.
12.
Das Kuratorium ist befugt, für die Erledigung einzelner von ihm zu bezeichnender Ge-
schäfte einen Ausschuß einzusetzen, dem jedenfalls der Oberbürgermeister als Vorsitzender und
der Rektor angehören müssen.
8 13.
In Fällen, in denen die Entscheidung bis zur nächsten Sitzung des Kuratoriums oder
seines Ausschusses nicht verschoben werden kann, ist dessen Vorsitzender zur Entscheidung be-
fugt. Er hat in der nächsten Sitzung dem Kuratorium oder seinem Ausschusse von den
ergangenen Entschließungen Kenntnis zu geben.
8 14.
Der Rektor und sein Stellvertreter werden vom Senat (88 15 und 16) aus der Zahl
der hauptamtlichen Dozenten der Handelshochschule auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig. Der zum Rektor Gewählte ist verpflichtet, das
Amt anzunehmen und während der Dauer der Wahl zu führen, sofern ihn nicht das Kura-
torium auf seinen Antrag von der einen oder anderen Verpflichtung enthebt. Der Antrag
kann nur aus wichtigen Gründen gestellt werden. Der abtretende Rektor kann nach Umlauf
einer Amtsperiode die übernahme des Rektoramtes auf die Dauer einer weiteren Amtsperiode
ablehnen.
Scheidet der Rektor oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet eine
Neuwahl durch den Senat statt und zwar für den Rektor auf eine Amtsdauer von drei Jahren,
für den Stellvertreter auf die restliche Amtszeit des Ausscheidenden. Mit dem Rektor scheidet
stets auch sein Stellvertreter aus.
Dem Rektor liegt ob:
1. die juristische und repräsentative Vertretung der Handelshochschule,
2. die laufende Verwaltung der Handelshochschule, soweit sie nicht nach diesen Satzungen
andern Organen übertragen ist.