Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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Insbesondere steht ihm zu: 
o Se 
—— —. 
. der Vollzug der Beschlüsse des Kuratoriums, soweit er ihm übertragen wird, 
. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats, 
. die Leitung der Sitzungen des Senats und des Dozentenkollegiums, 
. die Vermittlung des Verkehrs des Senats mit dem Kuratorium und den Studierenden, 
.#die Leitung und Beaufsichtigung des ihm unterstellten Beamten= und Dienstpersonals, 
. der Entwurf des Voranschlags nach Anhörung der Dozenten, 
. die Bewilligung von Ausgaben innerhalb des Voranschlags, 
. die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben, 
. die Aufsicht über die Bibliothek, das Wirtschaftsarchiv und die sonstigen Sammlungen, 
. die Aufstellung des Entwurfs der Semesterlehrpläne, 
. die Erstattung des Jahresberichts, 
. die Aufnahme und Beausfsichtigung der Besucher der Handelshochschule, 
. die Erkennung von Disziplinarstrafen gegen Studierende gemäß 8 28 Ziffer 1, Ab- 
satz 2 und 3. 
15. 
Der Senat besteht aus den hauptamtlichen Dozenten und drei von der Dozentenver- 
sammlung in den Senat zu wählenden nebenamtlichen Dozenten. 
Die Wahl der nebenamtlichen Dozenten in den Senat erfolgt auf die Dauer von drei 
Jahren. 
Für etwa vorzeitig Ausscheidende ist jeweils für den Rest der Amtsdaner ein Nach- 
folger zu wählen. 
Zu einzelnen Sitzungen können auf Beschluß des Senats weitere Dozenten mit beraten- 
der Stimme zugezogen werden. 
8 16. 
* Senat steht zu: 
3. 
die Wahl des Rektors und seines Stellvertreters (§ 14), 
2 
die Beschlußfassung über solche Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, die ihm 
der Rektor zur Entscheidung vorlegt, 
die Erstattung von Vorschlägen 
bei der Berufung hauptamtlicher und der Ernennung nebenamtlicher Dozenten, 
sowie bei Erteilung von Aufträgen zu einzelnen Vorlesungen, 
über die Verleihung und Verteilung von Stipendien, 
über Maßnahmen und Einrichtungen, die ihm zur Durchführung und Förderung 
der Lehr= und Forschungstätigkeit der Handelshochschule erforderlich oder wünschens- 
wert scheinen, 
— 
. 
6 S 
. die Erlassung etwa nötiger Ordnungen für die Bibliothek, das Wirtschaftsarchiv und 
die Institute, 
die Entscheidung über Anträge auf Erlassung oder Stundung der Kollegiengelder bis 
zu 10 % der Gesamtsumme (vergleiche § 11 Ziffer 6),
	        
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