Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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XXX. 
8 22. 
Als Lehrkräfte wirken an der Handelshochschule hauptamtliche Dozenten, nebenamtliche 
Dozenten, Lehrkräfte für einzelne Vorlesungen und Lektoren. 
Die nähere Regelung der Beziehungen der Lehrkräfte zur Handelshochschule trifft das 
Kuratorium. 
23. 
Zum Besuche der Vorlesungen und übungen sind ohne Unterschied des Geschlechts berechtigt: 
u. 
b. 
C. 
d. 
ordentliche Studierende, 
außerordentliche Studierende, 
Hospitanten, 
Hörer. 
Als ordentliche Studierende (Vollhörer) werden aufgenommen: 
1. 
2. 
3. 
4. 
5 
i 
Abiturienten der neunstufigen deutschen Höheren Lehranstalten; 
Kaufleute, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erworben 
und die Lehrzeit beendigt haben; 
Personen, welche die für die Zulassung zur Handelslehrerprüfung in einem deutschen 
Bundesstaate vorgeschriebene Vorbildung nachweisen; 
Ausländer, welche eine gleichwertige Vorbildung nachweisen; 
Personen, welche diese Bedingungen zwar nicht erfüllen, aber nach Ansicht des Senats 
eine der in Ziffer 1 bis 3 genannten Vorbildung entsprechende Vorbereitung nachweisen. 
Als außerordentliche Studicrende (Vollhörer ohne Recht auf Zulassung zu den Abschluß- 
prüfungen) werden ausgenommen: 
1. 
2. 
Kaufleute, welche die Oberklasse der Mannheimer Handelsfortbildungsschule mit Erfolg 
besucht haben oder durch Schulzeugnis den Besitz gleichwertiger Kenntnisse nachweisen 
und mindestens zwei Jahre in der Praxis tätig sind, 
Personen, welche eine technische Mittelschule absolviert haben. 
Als Hospitanten können zum Besuche beliebiger Vorlesungen und Übungen zugelassen werden: 
1. 
# 
4. 
Personen, welche den im zweiten und dritten Absatz genannten Voraussetzungen ge— 
nügen, aber durch persönliche Verhältnisse (höheres Lebensalter, Tätigkeit im Beruf 
u. s. w.) verhindert sind, sich als Studierende einschreiben zu lassen; 
. die Studierenden der Universität Heidelberg; 
Beamte, welche eine Prüfung für den häöheren oder mittleren Staatsdienst oder die 
Dienstprüfung der Volksschulkandidaten bestanden haben; 
sonstige Personen, sofern sie durch ihre Vorbildung die Gewähr bieten, daß sie dem 
Unterricht folgen können und ihn nicht beeinträchtigen werden. 
Als Hörer wird man zu den öffentlichen Vorlesungen ohne Nachweis einer bestimmten 
Vorbildung zugelassen. 
Wer das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, ist von der Aufnahme und Zulassung aus- 
geschlossen.
	        
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