Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XXXI. 349 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 12. August 1911. 
Inhalt. 
Verordnung des Ministeriums des Innern: die Schiffahrt und Flößerei auf dem Oberrhein während 
des Baues des Krastwerks Laufenburg betreffend. 
Verordnung. 
(Vom 1. August 1911.) 
Die Schiffahrt und Flößerei auf dem Oberrhein während des Baues des Kraftwerks Laufenburg 
betreffend. 
Mit Rücksicht auf die Bauarbeiten für das Kraftwerk Laufenburg wird im Benehmen 
mit der Regierung des Kantons Aargan auf Grund des § 108 Ziffer 5 des Polizeistraf- 
gesetzbuchs zur Verhütung von Unglücksfällen die Schiffahrt und die Flößerei auf der Rhein- 
strecke vom Gießen bei Rheinsulz bis zum Schäffigen bei Rhina unterhalb Laufenburg mit 
sofortiger Wirkung für die Dauer der Wasserbauten des Kraftwerks Laufenburg untersagt. 
Karlsruhe, den 1. August 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 59
	        
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