Nr. XXXII. L
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 21. August 1911.
Jnhalt.
Bekanntmachungent des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des
Anuswärtige u die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, betreffend;
des Ministeriums des Innern: die Maul= und Klauenseuche betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 31. Juli 1911.)
Die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind,
betreffend.
Die Bekanntmachung vom 15. August 1910, die Ersuchen nach dem Auslande, soweit
sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 173), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Karlsruhe, den 31. Juli 1911.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen.
Der Ministerialdirektor:
Hübsch.
Simon.
Bekanntmachung.
Die Maul= und Klauenseuche betreffend.
(Vom 16. August 1911.)
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 21. Juni 1911
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh und
Ferkelschweinen im Umherziehen in denjenigen Gemeinden, in denen die Maul= und Klauen-
seuche herrscht, bis zum 30. September 1911 verlängert.
Karlsruhe, den 16. August 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
“ Dr. Varck.
Druck und Verlag von Malsch 4 Oogel in Karlsruhe
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 60