Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

14 II 
Die Beträge der Voranschlagssätze bestehen in dem wahrscheinlichen „Soll“ der Rechnung, 
das heißt in jenen Posten, welche im Voranschlagsjahre eingenommen und ausgegeben werden 
sollen. 
Einnahmen und Ausgaben, deren wahrscheinliche Höhe sich in anderer Weise nicht sicherer 
ermitteln läßt, sind nach dem Durchschnitt der drei letztgestellten Rechnungen aufzunehmen. 
Art und Menge der zum Verkauf verfügbaren Hölzer und sonstigen Walderträgnisse 
werden auf Grund des Wirtschaftsplanes und der Holzbedarfsliste festgestellt. Aus der Dar- 
stellung des Aufwands auf die Waldungen muß hervorgehen, daß darunter die im Kulturplan 
für die Kulturen beantragte Summe enthalten ist. Der Wirtschafts und Kulturplan, sowie 
die Holzbedarfsliste sind dem Voranschlag anzuschließen. 
Die Einstellung des Aufwandes für die Armen= und Krankenpflege erfolgt auf Grund 
einer Berechnung des Armenrats, wobei auch die zu Armenunterstützungen verfügbaren 
Stiftungsmittel zu berücksichtigen sind. Der Betrag solcher Stiftungsmittel ist zu § 31 der 
Ausgabe im Voranschlag unter „Erläuterungen“ anzugeben. 
814. 
Die aus Wirtschaftseinnahmen herrührenden, beim Beginn des Voranschlagsjahres vor- 
handenen Rückstände dienen zunächst als Ersatz derjenigen voranschlagsmäßigen Einnahmen, 
welche im Voranschlagsjahre wahrscheinlich nicht eingehen werden. Es darf deshalb davon 
nur der Betrag in den Voranschlag eingestellt werden, um welchen sich die Einnahmsrückstände 
im Laufe des Voranschlagsjahres gegen das Vorjahr voraussichtlich im ganzen mindern werden. 
An dem am 1. Jannar des Vorauschlagsjahres vorhandenen Kassenvorrat ist abzuziehen: 
a. der unter demselben enthaltene, von Kapitalaufnahmen oder sonstigen Grundstocks- 
einnahmen herrührende Betrag, soweit derselbe nach besonderer Beschlußfassung für 
größere, gemäß § 11 in dem Voranschlag nicht vorzusehende Unternehmungen be- 
stimmt ist; 
b. der als Betriebsfonds erforderliche Betrag im Mindestbetrag von zwei Prozent der 
laufenden Ausgabe. 
Nur der verbleibende Restbetrag ist in den Voranschlag unter Abteilung I einzustellen. 
Reicht der nach Abzug des für größere Unternehmungen bestimmten Betrages verbleibende 
Kassenvorrat und der nach dem Voranschlag sich etwa ergebende Einnahmeüberschuß zur Bil- 
dung des erforderlichen Betriebsfondes nicht hin, so ist der fehlende Betrag dem unge- 
deckten Gemeindeaufwand beizuschlagen. 
15. 
Nach der Darstellung der Ausgaben der Rechnungsabteilungen I und II sind unter die 
Ausgaben die nötigen Beträge aufzunehmen: 
zur plammäßigen oder zur Nachholung versäumter Schuldentilgung; 
zur Grundstocksergänzung auf Grundlage der Grundstocksabrechnung, sowie nach § 42 
der Gemeinderechnungsanwe# isung, oder als Ersatz von Einnahmen des verflossenen Jahres, 
 
	        
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