Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXIII. 357 
verboten. Schweres Fuhrwerk darf die Bahn, sobald und soweit die Fahrbahn neben ihr frei 
ist, überhaupt nicht befahren. 
2. Das Treiben und Führen von Vieh auf den in Betrieb befindlichen Gleisen ist 
untersagt. 
818. 
Es ist untersagt, Fuhrwerke aller Art oder Vieh ohne Aufsicht auf den im Betriebe 
befindlichen Gleisen der Straßenbahn oder in einer Entfernung von weniger als einem Meter 
von der nächsten Schiene stehen zu lassen. Die Bahnbediensteten sind befugt, aufsichtslos 
dastehendes Fuhrwerk und Vieh oder sonstige Gegenstände, welche die Gleise versperren, zu 
entfernen. 
8 19. 
Es ist verboten, Gegenstände auf die Gleise zu legen oder in einer Entfernung von 
weniger als 1 Meter von der nächsten Schiene zu lagern. 
8 20. 
1. Jede Beschädigung oder Veränderung der Bahn, ihrer Anlagen sowie der Fahrzeuge 
nebst Zubehör, die Nachahmung der Signale, das Verstellen oder Versperren der Ausweich- 
vorrichtungen, das Berühren der elektrischen Leitungen, überhaupt jede den Bahnbetrieb störende 
oder gefährdende Handlung ist verboten. 
2. Es ist verboten, Kinder zwischen den Gleisen oder in deren unmittelbarer Nähe spielen 
zu lassen. 
IV. Vorschriften für die Jahrgäste. 
21. 
Das Ein= und Aussteigen während der Fahrt, das Stehenbleiben auf den Trittbrettern, 
sowie das Aufsteigen auf einen als „besetzt“ bezeichneten Wagen ist verboten. 
§ 22. 
Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beim Einsteigen zu zahlen. Die Fahrpreise werden 
durch den Tarif festgesetzt. 
8 23. 
1. Das Rauchen im Innern der Motorwagen ist untersagt, ebenso das Betreten derselben 
mit brennenden Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten. 
2. In den Anhängewagen ist das Rauchen gestattet. 
g 24. 
Lärmen, Singen und Musizieren, das Ausspucken in die Wagen, das Beschmutzen der 
Wagen, sowie jedes unanständige und die Mitfahrenden belästigende Verhalten in den Straßen— 
bahnwagen und in den Warteräumen ist untersagt.
	        
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