Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

358 XXXIII. 
g 25. 
Das eigenmächtige Offnen der Wagenverschlüsse, das Hinauslehnen des Körpers aus den 
Wagen und das Aufassen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, 
namentlich der Regulier= und Bremskurbeln, der vom Bügel herabhängenden Leinec, sowie der 
Signalapparate ist verboten. 
§ 26. 
Personen, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind, oder den Mitfahrenden 
durch abstoßende Krankheitserscheinungen oder unreinliches Außere lästig fallen würden, sowie 
betrunkene Personen und Gefangenentransporte sind von der Mit= oder Weiterfahrt und von 
dem Aufenthalte in den Warteräumen ausgeschlossen. 
§ 27. 
Personen, welche Hunde mitführen, haben mit diesen auf der vorderen Plattform Platz 
zu nehmen und die Hunde an der Leine zu halten. Kleine Hunde, die während der Fahrt 
getragen werden, können in das Innere der Wagen mitgenommen werden. Hunde, welche die 
Mitfahrenden belästigen, sind aus den Wagen zu entfernen. 
8 28. 
Die Mitnahme von Gepäck, welches durch Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Be— 
schaffenheit den Mitfahrenden lästig werden könnte, sowie von feuer= oder explosionsgefährlichen 
Gegenständen und von geladenen Gewehren ist nicht erlaubt. 
8 29. 
Die Fahrgäste haben den auf Grund dieser Verordnung getroffenen Anordnungen des mit 
Dienstkleidung oder Dienstabzeichen versehenen Dienstpersonals Folge zu leisten. Wer solche 
Anordnungen unbeachtet läßt, kann, abgesehen von der eintretenden Bestrafung, von der Mit- 
oder Weiterfahrt ausgeschlossen werden, ohne daß er für das bereits bezahlte Fahrgeld Ersatz 
zu fordern hat. 
8 30. 
Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmung von der Mit= oder Weiterfahrt ausgeschlossen 
wird, hat den stillstehenden Wagen sofort, den in Fahrt begriffenen beim nächsten Halten zu 
verlassen. 
831. 
Beschwerden über Anordnungen oder Verhalten des Dienstpersonals sind bei der Direktion 
der Straßenbahn anzubringen. 
V. Alichten des Betriebspersonals. 
§ 32. 
1. Die im äußeren Betriebsdienste beschäftigten Personen haben dem Publikum gegenüber 
bestimmt, aber höflich aufzutreten. Das Tabakrauchen während des Dienstes ist ihnen untersagt.
	        
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