XXXIII. 359
2. Schaffner und Wagenführer haben während des Dienstes die Dienstkleidung mit einer
leicht erkennbaren Nummer oder ein Dienstabzeichen zu tragen.
3. Den auf den Bahnbetrieb bezüglichen Weisungen der Polizeibeamten hat das Personal
Folge zu leisten.
8 33.
Der Wagenführer ist während der Fahrt dem Schaffner unterstellt. Im Falle der Mit—
führung von Anhängewagen hat der Schaffner des Motorwagens die Geschäfte des Zugführers
wahrzunehmen.
8 34.
Der Wagenführer hat die durch den Fahrplan festgesetzten Fahrzeiten und die vorschrifts—
mäßigen Fahrgeschwindigkeiten einzuhalten.
8 36.
Wenn sämtliche Sitz= und Stehplätze besetzt sind, was durch Aushängen einer Tafel mit
der Aufschrift „Besetzt“ anzuzeigen ist, darf der Schaffner weitere Personen zur Fahrt nicht
zulassen.
8 36.
Der Schaffner ist berechtigt und auf Verlangen der Fahrgäste verpflichtet, die Plätze
anzuweisen.
837.
Der Schaffner hat auf die Einhaltung der die Fahrgäste und die Aufrechterhaltung der
Ordnung im Wagen betreffenden Bestimmungen dieser Betriebsordnung genau zu achten und
erforderlichenfalls von der im durch § 29 verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen; nötigenfalls
ist die Mitwirkung der Polizei in Anspruch zu nehmen.
g 38.
Kein Wagen darf, namentlich am Endpunkt der Linien, ohne Aufsicht stehen gelassen
werden. Der Wagenführer hat beim Verlassen seines Standes durch Entfernen der Fahr-
schalterkurbel zu verhüten, daß der Wagen durch Unbefugte in Bewegung gesetzt werden kann.
VI. Schlußbestimmungen.
g 39.
Übertretungen der in den §§ 15 bis mit 30 dieser Verordnung gegebenen Vorschriften
werden, soweit nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist,
gemäß § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches, § 108 Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuches
an Geld bis zu 150 (/ oder mit Haft bestraft.