Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

360 XXXIII. 
Abgesehen von diesen Strafen werden Schaffner und Motorwagenführer von der Beschäf 
tigung beim Bahnbetrieb ausgeschlossen, wenn dieselben: 
a. während des Dienstes in trunkenem Zustande betroffen werden, 
b. gegen die Fahrgäste sich ungebührlich betragen, 
c. den Tarif überschreiten, 
cl. andere Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung wiederholt übertreten. 
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß der Aufsichtsbehörde, wenn sie nicht zuvor schon 
von der Direktion der Straßenbahn stattgefunden hat. 
Karlsruhe, den 18. August 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Im Auftrag: 
Schulz. 
Junghans. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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