Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XXXV. 363 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 13. September 1911. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Viehversicherungsgesetzes betreffend; 
die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend. 
  
Verordunung. 
(Vom 30. August 1911.) 
Den Vollzug des Viehversicherungsgesetzes betreffend. 
Zum Vollzug des Viehversicherungsgesetzes in der Fassung vom 26. September 1910 
(Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 581) wird unter Aufhebung der Verordnung vom 
2. Angust 190 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 283) verordnet wie folgt: 
I. Errichtung und Auflösung von Ortsviehversicherungsanstakten und Orts- 
viehversicherungsvereinen. Anschluß an den Versicherungsverband. 
1. 
Vorbereitende Anordunngen; Berichtigung der Viehzählungsliste. 
Sind die Voraussetzungen zur Vornahme einer Abstimmung über die Errichtung einer 
Ortsviehversicherungsanstalt nach Artikel 1 und Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes gegeben, so 
unterzieht der Gemeinderat die Liste der letzten Viehzählung einer Prüfung, wobei Viehhalter, 
welche keine dauernd eingestellten Tiere besitzen, zu streichen sind. 
Als nicht dauernd eingestellte Tiere werden angesehen: 
. Tiere im Besitz von Händlern, welche zum Zweck des Weiterverkaufs eingestellt sind; 
iim Besitz von Juhabern gewerblicher Anlagen (Bierbrauereien, Mälzereien, Zucker- 
fabriken, Branntweinbrennereien 2c.) befindliche Tiere, welche nur zum Zweck der 
Mästung aus gewerblichen Abfällen (Trebern, Schlempe, Rübenschnitzeln 2c.) zeit- 
weilig eingestellt sind; 
.. Tiere, deren Einstellung zum Zweck der Schlachtung erfolgt ist. Tiere im Besitz 
von Landwirten gelten im Zweifelsfall als dauernd eingestellt: eine dauernde Ein- 
stellung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn Tiere von Landwirten über 
den regelmäßigen Bestand hinaus zur besseren Ausnützung günstiger Futterernten oder 
zum Zweck des Verkaufs nach erfolgter Aufzucht eingestellt werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1011. 6 
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