Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Andage I. 
a— 
364 XXXWV. 
8 2. 
Offculegung des Antrags; Anberaumung der Abstimmungstagfahrt. 
Der Gemeinderat legt eine auf Grund der berichtigten Viehzählungsliste aufgestellte Ab- 
stimmungsliste (Anlage I.) mit dem Antrag auf Errichtung einer Ortsviehversicherungs lt 
acht Tage auf dem Rathaus der Gemeinde oder in einer sonst geeigneten Räumlichkeit zur 
Einsicht der Beteiligten auf. Gleichzeitig beraumt der Gemeinderat eine Tagfahrt an, auf 
welche die Viehbesitzer der Gemeinde zur Abstimmung über den gestellten Antrag vorzuladen sind. 
Die Anberaumung der Tagfahrt hat durch Bekanntmachung nach Maßgabe der Anlage II 
zu erfolgen. Sie ist jedem einzelnen in der Liste verzeichneten Viehbesitzer mündlich oder 
schriftlich besonders zu eröffnen und im übrigen, ebenso wie die Auflegung des Antrags und 
der Liste, durch Anschlag am Rathaus, durch Ausschellen oder in sonst ortsüblicher Weise 
bekannt zu geben und, daß dies geschehen, zu den Akten zu beurkunden (Siehe Anlage II). 
Abstimmung. 
In der von dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zu leitenden Tagfahrt sind den 
Erschienenen die nötigen Erläuterungen zu geben und die gegen das Unternehmen vorgebrachten 
Einwendungen zu erörtern. 
Die Abstimmung erfolgt auf die von dem Vorsitzenden gestellte Frage mit Abgabe der 
Antwort: Ja oder Nein. 
Stimmen, die nach Schluß der Abstimmung abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. 
Das Ergebnis der Abstimmung ist in die dafür bestimmte Spalte der Liste derart einzu- 
tragen, daß ersehen werden kann, welche Viehbesitzer mit Ja, welche mit Nein gestimmt haben. 
Die Zustimmung der Viehbesitzer ist gegeben, wenn mehr als zwei Drittel der zur Abstim- 
mung erschienenen Besitzer von dauernd in der Gemeinde eingestelltem Rindvieh dem Antrag 
auf Errichtung der Anstalt zustimmen. In zusammengesetzten Gemeinden (§ 167 ff. Gemeinde- 
ordnung) werden zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses die Stimmen der Viehbesitzer 
sämtlicher Orte zusammengezeählt. 
Das Ergebnis der Abstimmung ist den Anwesenden durch den Vorsitzenden zu eröffnen. 
Auf Ansuchen kann die Leitung der Abstimmungstagfahrt durch den Großherzoglichen 
Amtsvorstand erfolgen. 
84. 
Wahl der Vorstandémitglieder in der Tagfahrt. Staatliche Genehmigung der Anstalt. 
Anschluß an den Versicherungsverband. 
Ist eine gesetzliche Mehrheit für die Errichtung einer Ortsviehversicherungsanstalt vor- 
handen, so hat der Vorsitzende die in der Tagfahrt anwesenden Viehbesitzer zur sofortigen Vor- 
nahme der Wahl der zwei sachverständigen Mitglieder des Anstaltsvorstandes nebst Stellvertretern 
dieser Mitglieder aufzufordern. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.