Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

368 XXXV. 
Sofern die Beschwerden nicht auf kurzem Wege zur Erledigung gelangen, werden sie von 
dem Anstaltsvorstand längstens nach Ablauf von acht Tagen nach Beendigung der Auflagefrist 
dem Bezirksamt mit Bericht vorgelegt. 
8 13. 
Fortführung des Verzeichnisses. 
Mit der Fortführung des Versicherungsverzeichnisses kann der Vorstand eines der Vor- 
standsmitglieder oder einen der Ortsschätzer oder eine andere geeignete Persönlichkeit betrauen. 
8 14. 
Erhaltung des Verzeichnisses auf dem neuesten Stand. 
Die Erhaltung des Versicherungsverzeichnisses auf dem neuesten Stand wird gewahrt: 
. durch die von den Viehbesitzern gemäß Artikel 16 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen 
von Anderungen im versicherungspflichtigen Tierbestand, wohin zählen: 
u. Eintritt junger Tiere in das zur Aufnahme geeignete Alter (drei Monate), 
b. erstmalige dauernde Einstellung von Tieren in der Gemeinde, 
. Erwerb von in der Gemeinde bereits versicherten Tieren, 
d. dauernde oder zwei Tage übersteigende Einstellung von versicherten Tieren außer- 
halb der Gemeinde, 
C. Veräußerung von versicherten Tieren, 
t. Verluste von versicherten Tieren; 
2. durch die zweimal in jedem Jahr stattfindenden Nachschauen (Artikel 11 des Gesetzes), 
von denen die erste im Lauf des Monats Januar, die zweite im Monat Juli vor- 
zunehmen ist. 
Fällt die Aufstellung des Versicherungsverzeichnisses mit einer der regelmäßigen Jahres- 
schauen zeitlich nahe zusammen, so kann diese für das betreffende Jahr unterbleiben. 
Der Anstaltsvorstand hat die Berichtigung des Versicherungsverzeichnisses von Amtswegen 
vorzunehmen, sobald er die Veranlassung hierzu wahrnimmt, und von solchen Berichtigungen 
den Beteiligten Eröffnung zu machen. Berichtigungen des Versicherungswerts dürfen jedoch 
nur auf Grund des Ergebnisses der in Ziffer 2 vorgeschriebenen Nachschauen stattfinden. 
— 
15. 
An= und Abmeldungen im Besonderen. 
Anmeldungen von Tieren zur Versicherung und Abmeldungen solcher aus der Versicherung 
sind als eilende Sachen zu behandeln. 
Die Anmeldung und Abmeldung kann schriftlich oder mündlich geschehen. Bei 
Anlage IX— schriftlichen Anmeldungen ist ein Vordruck nach Anlage IV zu benützen. 
— Der Anstaltsvorstand hat diesen Vordruck in entsprechender Anzahl vorrätig zu halten, 
den Viehbesitzern auf Verlangen unentgeltlich abzugeben und im Fall der mündlichen An- 
meldung auszufüllen.
	        
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