Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXV. 369 
Die Anmeldungen von Tieren zur Versicherung übergibt der Anstaltsvorstand den 
Ortsschätzern zur Prüfung und Feststellung des Versicherungswerts und gegebenenfalls zur 
Begutachtung darüber, ob der Aufnahme in die Versicherung ein Hindernis entgegenstehe, 
oder ob Gründe vorliegen, die den gänzlichen oder zeitweisen Ausschluß von der Versicherung 
rechtfertigen. Die angemeldeten Tiere sind, um den Ortsschätzern die Abgabe einer zuverlässigen 
Begutachtung hinsichtlich des Gesundheitszustandes zu ermöglichen, auf Anordnung des Anstalts- 
vorstandes durch den Anstaltstierarzt der Tuberkulinimpfung zu unterziehen. (Siehe Anlage IV 
Rückseite). 
Einträge, Striche und Berichtigungen im Verzeichnis, sowie Ablehnungen der Aufnahme 
von Tieren in die Versicherung sind, soweit solche nicht aus Anlaß von Nachschauen erfolgen 
(siehe § 16 der Verordnung), den Viehbesitzern zu eröffnen (siehe Anlage IV unten und Anlage V). Auge 1. 
Beschwerden sind spätestens drei Tage nach der Eröffnung bei dem Anstaltsvorstand, 
Einsprachen gegen die vom Bezirksamt ergangenen Entscheidungen bei dieser Stelle binnen der 
gleichen Frist geltend zu machen. 
8 16. 
Berichtigung des Verzeichnisses auf Grund der Nachschauen. 
Auf Grund der von den Ortsschätzern vorgenommenen Nachschauen (8 14 Ziffer 2) ver— 
anlaßt der Anstaltsvorstand die Richtigstellung und Ergänzung des Versicherungsverzeichnisses 
und verfährt sodann nach Maßgabe von 8 12 der Verordnung. 
817. 
Anmeldung von Unfällen, Geltendmachnung und Behandlung von Eutschädigungsansprüchen. 
Der im Gesetz vorgeschriebenen Pflicht zur Anmeldung von Krankheiten, Unfällen, Todes- 
fällen, Notschlachtungen und von der Beschlagnahme oder Beanstandung des Fleisches versicherter 
Tiere (Artikel 16, 20 und 40 des Gesetzes) genügt der Viehbesitzer durch mündliche Anzeige 
bei dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Anstaltsvorstandes, das sie unverweilt an den 
Vorsitzenden zu übermitteln hat. 
In gleicher Weise ist bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen zu verfahren. 
§ 18. 
Fortsetzung. 
Anträge auf Entschädigung für Tiere, die umstehen oder wegen Erkrankung oder Ver- 
letzung der Notschlachtung verfallen (Artikel 21 des Gesetzes), übergibt der Anstaltsvorstand 
Zunächst den Ortsschätzern zur sofortigen Feststellung des Tatbestandes und Ermittelung des 
der Entschädigung zugrunde zu legenden gemeinen Wertes des Tieres.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.