XXXV. 369
Die Anmeldungen von Tieren zur Versicherung übergibt der Anstaltsvorstand den
Ortsschätzern zur Prüfung und Feststellung des Versicherungswerts und gegebenenfalls zur
Begutachtung darüber, ob der Aufnahme in die Versicherung ein Hindernis entgegenstehe,
oder ob Gründe vorliegen, die den gänzlichen oder zeitweisen Ausschluß von der Versicherung
rechtfertigen. Die angemeldeten Tiere sind, um den Ortsschätzern die Abgabe einer zuverlässigen
Begutachtung hinsichtlich des Gesundheitszustandes zu ermöglichen, auf Anordnung des Anstalts-
vorstandes durch den Anstaltstierarzt der Tuberkulinimpfung zu unterziehen. (Siehe Anlage IV
Rückseite).
Einträge, Striche und Berichtigungen im Verzeichnis, sowie Ablehnungen der Aufnahme
von Tieren in die Versicherung sind, soweit solche nicht aus Anlaß von Nachschauen erfolgen
(siehe § 16 der Verordnung), den Viehbesitzern zu eröffnen (siehe Anlage IV unten und Anlage V). Auge 1.
Beschwerden sind spätestens drei Tage nach der Eröffnung bei dem Anstaltsvorstand,
Einsprachen gegen die vom Bezirksamt ergangenen Entscheidungen bei dieser Stelle binnen der
gleichen Frist geltend zu machen.
8 16.
Berichtigung des Verzeichnisses auf Grund der Nachschauen.
Auf Grund der von den Ortsschätzern vorgenommenen Nachschauen (8 14 Ziffer 2) ver—
anlaßt der Anstaltsvorstand die Richtigstellung und Ergänzung des Versicherungsverzeichnisses
und verfährt sodann nach Maßgabe von 8 12 der Verordnung.
817.
Anmeldung von Unfällen, Geltendmachnung und Behandlung von Eutschädigungsansprüchen.
Der im Gesetz vorgeschriebenen Pflicht zur Anmeldung von Krankheiten, Unfällen, Todes-
fällen, Notschlachtungen und von der Beschlagnahme oder Beanstandung des Fleisches versicherter
Tiere (Artikel 16, 20 und 40 des Gesetzes) genügt der Viehbesitzer durch mündliche Anzeige
bei dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Anstaltsvorstandes, das sie unverweilt an den
Vorsitzenden zu übermitteln hat.
In gleicher Weise ist bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen zu verfahren.
§ 18.
Fortsetzung.
Anträge auf Entschädigung für Tiere, die umstehen oder wegen Erkrankung oder Ver-
letzung der Notschlachtung verfallen (Artikel 21 des Gesetzes), übergibt der Anstaltsvorstand
Zunächst den Ortsschätzern zur sofortigen Feststellung des Tatbestandes und Ermittelung des
der Entschädigung zugrunde zu legenden gemeinen Wertes des Tieres.