Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

370 XXXV. 
8 19. 
Fortsetzung. 
Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs im Falle eines Ortswechsels versicherter 
Viehstücke (Artikel 39 des Gesetzes) ist davon abhängig: 
a. daß der Besitzer des Tieres bei dem Anstaltsvorstand des neuen Versicherungsorts 
längstens innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft des Tieres die Anmeldung zur 
Versicherung einreicht: 
b. daß bei einem durch einen Währschaftsmangel bedingten Verlust seit der Aufnahme 
die gesetzliche Währschaftsfrist umflossen ist. 
Der Nachweis zun ist durch ein Zeugnis des Vorstandes der Ortsviehversicherungsanstalt, 
der Nachweis zu b durch einen Auszug aus dem Versicherungsverzeichnis des Orts der Her- 
kunft des Tieres zu erbringen. 
920. 
Fortsetzung. 
Versicherte Tiere, die infolge von Ortswechsel in die Versicherung einer anderen Orts- 
viehversicherungsanstalt übergehen oder die zur Schlachtung oder Notschlachtung an einen 
anderen Ort verbracht werden (Artikel 10, 30) und 40 des Gesetzes), sind durch ein Brand- 
zeichen kenntlich zu machen. Die Art der Anbringung wird vom Verbandsvorstand bekannt gegeben. 
Die Anordumg der Kennzeichnung der versicherten Tiere erfolgt auf Ansuchen der Vieh 
besitzer durch den Anstaltsvorstand. 
Für nicht gekennzeichnete Tiere wird in den in Absatz 1 genannten Fällen Entschädigung 
nur dann geleistet, wenn der Nachweis der Nämlichkeit der Tiere auf andere Weise erbracht 
werden kann. 
21. 
Fortsetzung. 
Über die Wertabschätzung der zur Notschlachtung bestimmten, notgeschlachteten, umgestandenen 
oder beschlagnahmten Tiere sowie über die Feststellung des Minderwertes des polizeilichen Ver- 
kaufsbeschränkungen unterliegenden Fleisches ist eine urkundliche Niederschrift nebst Befundbericht 
zu fertigen. Auf Vorlage dieser Niederschrift hat der Anstaltsvorstand über die Gewährung 
oder Versagung der Entschädigung in ordentlicher Sitzung Beschluß zu fassen, hierüber gleich 
falls eine Niederschrift aufzunehmen und die getroffene Entschließung alsbald dem Entschädigungs 
berechtigten gegen Bescheinigung zu eröffnen. 
Bei der Berechnung der Entschädigungen etwa sich ergebende ungerade Pfennigbeträge 
sind auf die nächsthöhere gerade Zahl aufzurunden. 
Wird die Entschädigung versagt oder gekürzt, so sind dem Entschädigungsberechtigten mit 
Eröffnung des bezüglichen Beschlusses die Gründe der Versagung oder Kürzung unter Belehrung 
über die ihm nach Artikel 25 des Gesetzes zustehenden Rechtsmittel bekannt zu geben.
	        
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