370 XXXV.
8 19.
Fortsetzung.
Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs im Falle eines Ortswechsels versicherter
Viehstücke (Artikel 39 des Gesetzes) ist davon abhängig:
a. daß der Besitzer des Tieres bei dem Anstaltsvorstand des neuen Versicherungsorts
längstens innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft des Tieres die Anmeldung zur
Versicherung einreicht:
b. daß bei einem durch einen Währschaftsmangel bedingten Verlust seit der Aufnahme
die gesetzliche Währschaftsfrist umflossen ist.
Der Nachweis zun ist durch ein Zeugnis des Vorstandes der Ortsviehversicherungsanstalt,
der Nachweis zu b durch einen Auszug aus dem Versicherungsverzeichnis des Orts der Her-
kunft des Tieres zu erbringen.
920.
Fortsetzung.
Versicherte Tiere, die infolge von Ortswechsel in die Versicherung einer anderen Orts-
viehversicherungsanstalt übergehen oder die zur Schlachtung oder Notschlachtung an einen
anderen Ort verbracht werden (Artikel 10, 30) und 40 des Gesetzes), sind durch ein Brand-
zeichen kenntlich zu machen. Die Art der Anbringung wird vom Verbandsvorstand bekannt gegeben.
Die Anordumg der Kennzeichnung der versicherten Tiere erfolgt auf Ansuchen der Vieh
besitzer durch den Anstaltsvorstand.
Für nicht gekennzeichnete Tiere wird in den in Absatz 1 genannten Fällen Entschädigung
nur dann geleistet, wenn der Nachweis der Nämlichkeit der Tiere auf andere Weise erbracht
werden kann.
21.
Fortsetzung.
Über die Wertabschätzung der zur Notschlachtung bestimmten, notgeschlachteten, umgestandenen
oder beschlagnahmten Tiere sowie über die Feststellung des Minderwertes des polizeilichen Ver-
kaufsbeschränkungen unterliegenden Fleisches ist eine urkundliche Niederschrift nebst Befundbericht
zu fertigen. Auf Vorlage dieser Niederschrift hat der Anstaltsvorstand über die Gewährung
oder Versagung der Entschädigung in ordentlicher Sitzung Beschluß zu fassen, hierüber gleich
falls eine Niederschrift aufzunehmen und die getroffene Entschließung alsbald dem Entschädigungs
berechtigten gegen Bescheinigung zu eröffnen.
Bei der Berechnung der Entschädigungen etwa sich ergebende ungerade Pfennigbeträge
sind auf die nächsthöhere gerade Zahl aufzurunden.
Wird die Entschädigung versagt oder gekürzt, so sind dem Entschädigungsberechtigten mit
Eröffnung des bezüglichen Beschlusses die Gründe der Versagung oder Kürzung unter Belehrung
über die ihm nach Artikel 25 des Gesetzes zustehenden Rechtsmittel bekannt zu geben.