372 XXXV.
schwieriger örtlicher Verhältnisse ausnahmsweise 40 Pfennig auf das Haupt des nach Maß—
gabe der beiden ordentlichen Jahresschauen durchschnittlich versicherten Bestandes ergibt. Dabei
ist davon auszugehen, daß in der Regel nur dem Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes und den
Ortsschätzern, den sonstigen Vorstandsmitgliedern aber nur in Gemeinden mit erheblichem
Viehbestand Vergütungen zuzubilligen sind.
Für die Aufstellung und Führung des Versicherungsverzeichnisses kann dem damit Beauf—
tragten, für die erstmalige Aufnahme der Tiere (Z 10) den Ortsschätzern eine besondere Ver—
gütung bewilligt werden.
Über die Festsetzung der hiernach zu gewährenden Vergütungen beschließt der Bezirksrat
auf Antrag des Anstaltsvorstandes.
Für außerhalb des Sitzes der Versicherungsanstalt vorgenommene Geschäfte erhalten die
Vorstandsmitglieder und Ortsschätzer Tagesgebühren nach den für die Gemeindebeamten und
Gemeindebediensteten geltenden Bestimmungen.
8 24.
Einreichung der Nachweise zur Ermittelung des Versicherungsaufwandes.
Die Vorlage, welche gemäß Artikel 44 des Gesetzes von den zum Versicherungsverband
gehörenden Versicherungsanstalten und Vereinen zur Feststellung des Verbandsaufwands und
des örtlichen Versicherungsaufwands an den Vorstand des Versicherungsverbands zu erstatten
ist, hat längstens bis zum 20. Januar eines jeden Jahres zu erfolgen. Hiezu sind Vordrucke
nach dem von der Verbandsverwaltung aufzustellenden Muster zu verwenden.
Im Versicherungsverzeichnis ist vor Erstattung der Vorlage an den Verband für jedes
in dem betreffenden Rechnungsjahre versichert gewesene Tier der gemäß Artikel 29 des Gesetzes
der Umlageberechnung zugrunde zu legende Wert in der hierfür besonders vorgesehenen Spalte
einzutragen und danach der für die Beitragsleistung maßgebende Gesamtversicherungswert jedes
Viehbestandes durch Zusammenzählen der einzelnen Wertbeträge festzustellen.
8 25.
Erwirkung von Zahlungsanweisungen auf die Gemeindekasse.
Für alle im Vollzug der Versicherung sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben ist vom
Anstaltsvorstand beim Gemeinderat Zahlungsanweisung auf die Gemeindekasse zu erwirken.
8 26.
Behandlung der Einnahmen und Ausgaben in der Gemeinderechnung.
Die der Gemeindekasse ohne Ersatzvorbehalt auferlegten Kosten der Verhandlung über
Errichtung oder Auflösung der Ortsviehversicherungsanstalt (Artikel 7 des Gesetzes) sind in der
Gemeinderechnung unter § 33 a der Rubrikenordnung auf die Viehzucht zu verausgaben.