Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

372 XXXV. 
schwieriger örtlicher Verhältnisse ausnahmsweise 40 Pfennig auf das Haupt des nach Maß— 
gabe der beiden ordentlichen Jahresschauen durchschnittlich versicherten Bestandes ergibt. Dabei 
ist davon auszugehen, daß in der Regel nur dem Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes und den 
Ortsschätzern, den sonstigen Vorstandsmitgliedern aber nur in Gemeinden mit erheblichem 
Viehbestand Vergütungen zuzubilligen sind. 
Für die Aufstellung und Führung des Versicherungsverzeichnisses kann dem damit Beauf— 
tragten, für die erstmalige Aufnahme der Tiere (Z 10) den Ortsschätzern eine besondere Ver— 
gütung bewilligt werden. 
Über die Festsetzung der hiernach zu gewährenden Vergütungen beschließt der Bezirksrat 
auf Antrag des Anstaltsvorstandes. 
Für außerhalb des Sitzes der Versicherungsanstalt vorgenommene Geschäfte erhalten die 
Vorstandsmitglieder und Ortsschätzer Tagesgebühren nach den für die Gemeindebeamten und 
Gemeindebediensteten geltenden Bestimmungen. 
8 24. 
Einreichung der Nachweise zur Ermittelung des Versicherungsaufwandes. 
Die Vorlage, welche gemäß Artikel 44 des Gesetzes von den zum Versicherungsverband 
gehörenden Versicherungsanstalten und Vereinen zur Feststellung des Verbandsaufwands und 
des örtlichen Versicherungsaufwands an den Vorstand des Versicherungsverbands zu erstatten 
ist, hat längstens bis zum 20. Januar eines jeden Jahres zu erfolgen. Hiezu sind Vordrucke 
nach dem von der Verbandsverwaltung aufzustellenden Muster zu verwenden. 
Im Versicherungsverzeichnis ist vor Erstattung der Vorlage an den Verband für jedes 
in dem betreffenden Rechnungsjahre versichert gewesene Tier der gemäß Artikel 29 des Gesetzes 
der Umlageberechnung zugrunde zu legende Wert in der hierfür besonders vorgesehenen Spalte 
einzutragen und danach der für die Beitragsleistung maßgebende Gesamtversicherungswert jedes 
Viehbestandes durch Zusammenzählen der einzelnen Wertbeträge festzustellen. 
8 25. 
Erwirkung von Zahlungsanweisungen auf die Gemeindekasse. 
Für alle im Vollzug der Versicherung sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben ist vom 
Anstaltsvorstand beim Gemeinderat Zahlungsanweisung auf die Gemeindekasse zu erwirken. 
8 26. 
Behandlung der Einnahmen und Ausgaben in der Gemeinderechnung. 
Die der Gemeindekasse ohne Ersatzvorbehalt auferlegten Kosten der Verhandlung über 
Errichtung oder Auflösung der Ortsviehversicherungsanstalt (Artikel 7 des Gesetzes) sind in der 
Gemeinderechnung unter § 33 a der Rubrikenordnung auf die Viehzucht zu verausgaben. 
 
	        
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