Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXV. 373 
  
827. 
über die sonstigen durch den Vollzug des Gesetzes erwachsenden Einnahmen und Ausgaben 
ist in Anwendung der Vorschrift in § 15 Absatz 2 der Gemeinderech isung besondere 
Rechnung als Hauptbuch zu führen, wobei die Bestimmungen der 8 28 bis zs a. a. O. 
vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Anordnungen sinngemäße Anwendung finden. Für 
die Führung des Hauptbuchs ist folgende Rubrikenordnung maßgebend: 
Einnahme. 
I. Von früheren Jahren. 
HKassenvorrat. 
. Rückstände. 
M ½ 
# — 
II. Laufende Einnahmen. 
Erlöse aus umgestandenen oder notgeschlachteten Tieren und Tierteilen. 
Sonstige Einnahmen. 
u. Zinse aus Kapitalien und anderen Forderungen. 
b. Staatszuschüsse. 
P. Andere sonstige Einnahmen. 
il 
cC 
III. Uneigentliche Einnahmen. 
§ 5. Vorschüsse aus der Gemeindekasse. 
§ 6. Sonstige uneigentliche Einnahmen. 
IV. Grundstockseinnahmen. 
§ 7. Heimbezahlte Kapitalien. 
Ausgabe. 
I. Von früheren Jahren. 
□ 
□# 
Rückstände. 
II. Laufende Ausgaben. 
§ 9. Kosten der Behandlung erkrankter Tiere. 
a. Aufwand für den Tierarzt. 
b. Aufwand für Arzneien und sonstige Heilmittel. 
C. Sonstiges. 
§ 10. Verwaltungsaufwand. 
a. Vergütungen und Gebühren der Anstaltsbeamten. 
b. Sachliche Verwaltungskosten. 
. Sonstiges. 
§ 11. Kosten für Notschlachtung, Verwertung und Beseitigung von Tieren und Tierteilen. 
64.
	        
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