374 XXXV.
III. Uneigentliche Ausgaben.
§ 12. Ersatz von Vorschüssen an die Gemeindekasse.
§ 13. Sonstige uneigentliche Ausgaben.
IV. Grundstocksausgaben.
§ 14. Angelegte Kapitalien.
Die Rechnung ist jeweils mit dem 31. Dezember abzuschließen (§ 36 G. R. A.). Dabei
sind die Gesamtsummen aus den Rechnungsabteilungen II (laufende Einnahmen und laufende
Ausgaben) einander besonders gegenüber zu stellen.
Ergibt die Vergleichung dieser Abteilungen einen Überschuß der laufenden Einnahmen
über die laufenden Ausgaben, so ist dieser in Rechnungsabteilung lIl abzuschreiben, in § 6
der Rechnungsabteilung III im „Soll“ und „Hat“ in Einnahme zu stellen und gleichzeitig in
* 13 der Rechnungsabteilung III im „Soll“ und „Rest“ der Ausgabe vorzutragen. Ein
etwaiger Mehrbetrag der laufenden Ausgaben über die laufenden Einnahmen ist dagegen von
Rechnungsabteilung II auf Rechnungsabteilung III § 13 in das „Soll“ und „Hat“ der Aus
gaben zu übertragen und gleichzeitig im „Soll“ und „Rest“ der dieser Ausgabe gegenüber
stehenden Einnahme in § 6 eingustellen.
Die abgeschlossene Nechnung übergibt der Rechner spätestens auf 10. Jannar dem Anstalts
vorstand, der die in Artikel 44 des Gesetzes und § 24 dieser Verordnung vorgeschriebenen
Auszüge fertigt und diese mit der Beurkundung ihrer Übereinstimmung mit dem Ergebnis der
Rechnung dem Verbandsvorstande vorlegt. Der Anstaltsvorstand bewirkt alsdann die in § 61
G. R. A. vorgeschriebene Vorlage der Rechnung an den Gemeinderat.
Die Rechnung der Versicherungsanstalt unterliegt als Bestandteil der Gemeinderechnung
wie diese der Abhör nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinderechnungs Anweisung.
Etwaige durch Führung, Stellung oder Abhör der Anstaltsrechunng erwachsende Kosten
fallen der Gemeinde zur Last. Auch sind die durch die Beschau notgeschlachteter Tiere ent
stehenden Fleischbeschangebühren gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Jannar 1903, die
Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 59), aus der
Gemeindekasse zu bestreiten.
Von der Verpflichtung zur Führung der Rechuung als Hauptbuch kann der Verbands.
vorstand ausnahmsweise und vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs Nachsicht erteilen, insoweit
dies aus triftigen Gründen geboten ist. In diesen Fällen ist der Rechner verpflichtet, die
Rechnung alsbald nach Jahresschluß stellen zu lassen und tunlichst auf den in Absatz 4
genannten Zeitpunkt dem Anstaltsvorstand vorzulegen.
III. Die Verwaltung des Verbandes.
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Sitz der Verbandsverwaltung.
Der Sitz der Verwaltung des Versicherungsverbandes (Artikel 36 des Gesetzes) ist Karls-
ruhe. Der mit der Verwaltung des Verbandes betraute Vorstand führt die Bezeichnung:
„Vorstand des badischen Viehversicherungsverbandes“.