Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXV. 375 
29. 
Die Obliegenheiten der Beamten der Verbandsverwaltung, sowie der Vorstände und Orts- 
schätzer der dem Versicherungsverband angeschlossenen Ortsanstalten und Vereine regelt der 
Verbandsvorstand soweit erforderlich durch besondere Geschäftsordnungen und Dienstweisungen. 
8 30. 
Verbandsausschuß. 
Die Wahl der Mitglieder des der Verbandsverwaltung beigegebenen Ausschusses (Artikel 37 
des Gesetzes) durch die Kreisversammlungen erfolgt für die Dauer von drei Jahren: austretende 
Mitglieder können wieder gewählt werden. 
Von der Wahl der Ausschußmitglieder ist durch den Kreisausschuß dem Ministerium des 
Innern und dem Verbandsvorstand Nachricht zu geben. 
Die nicht am Ort der Verbandsverwaltung wohnenden Ausschußmitglieder erhalten Ersatz 
der Reisekosten (Eisenbahnfahrkarte II. Klasse, Dampfschiffahrkarte 1. Klasse) und nebstdem 
eine Tagesgebühr von 12 .I, wobei für die Dauer der Anwesenheit in Karlsruhe der volle 
Saß, für die Tage der Hin und Rückreise jeweils der halbe Satz in Ausatz kommen darf. 
* 31. 
Anßerbadische Schlachtorte. 
Der Verbandsvorstand hat den zum Verband gehörigen Anstalten und Vereinen diejenigen 
im Reichsausland gelegenen Orte, welche den inländischen für den Fall der polizeilichen Be 
anstandung von Schlachttieren im Sinne des Artikels 140 Absatz 1 gleichgestellt sind, zu be- 
zeichnen, sowie die Einrichtungen, die zum Zweck der ordnungsmäßigen Feststellung des für 
die Cntschädigungsleistung maßgebenden Minderwertes des Fleisches getroffen worden sind, 
bekannt zu geben. 
832. 
Ermittelung des Versicherungsaufwandes. 
Auf Grund der von den Ortsanstalten gemäß Artikel 44 des Gesetzes zu erstattenden 
Vorlage und des Rechnungsergebnisses der Amtskassen (§ 36) wird von dem Vorstand des 
Versicherungsverbands eine Nachweisung über die Ausgaben und Einnahmen der einzelnen 
Anstalten und des Verbandes (Anlage VI) gefertigt, darnach für jede Anstalt das Umlage- 
register (Anlage VII) aufgestellt und die Umlagebetreffnisse der einzelnen Anstalten in Spalte 
22 und 23 der Nachweisung vorgetragen. 
Gleichzeitig wird aufgrund der in den einzelnen Anstalten (Gemeindekassen) vorschüßlich 
vereinnahmten und verausgabten Beträge (Spalte 24 und 25) ermittelt, welche Beträge die 
einzelnen Ortsanstalten (Gemeindekassen) an die Amtskasse zu ersetzen oder von dieser zu 
empfangen haben und das Ergebnis dieser Abrechnung in die Spalten 26 und 27 der Nach- 
weisung eingetragen. 
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