16 II.
und Einkommen und auf den auflagepflichtigen Wert der Bürgernutzungen (§ 2 Absatz 1
Buchstabe e) berechnet.
Dabei ist festzustellen:
1. die Umlage von den Steuerwerten und den Einkommensteuersätzen in dem Betrag, in
welchem sie nach § 27 im Umlageregister erscheinen, auf je 100 Mark Stenerwert
und 1 Mark Einkommenstenersatz;
2. die Auflage auf die Bürgernutzungen auf 1 Mark auflagepflichtigen Wert.
Der Umlagefuß für die Stenerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens kann auf
ganze Pfennig aufgerundet werden.
Im übrigen ist zu beachten:
Die Umlage vom Einkommen ist derart zu bemessen, daß auf 1 Pfennig Umlage von
100 Mark Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens regelmäßig 1,6, wo ein
Gemeindebeschluß auf Grund des § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung vorliegt, die darin
bestimmte Anzahl von Hundertteilen des Einkommensteuersatzes entfallen. Dabei dürfen die
Diensteinkommen im Sinne des § 108 der Gemeindeordnung nicht mit mehr als 80 Hundert-
teilen des dem Einkommen entsprechenden Einkommensteuersatzes beigezogen werden.
100 Mark Stenerwert des Kapitalvermögens (im vollen Betrag) dürfen nur mit der
Hälfte des Umlagefußes für die Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens und
höchstens mit 16 Pfennig belastet werden.
Kommen die Liegenschaftssteuerwerte auf Grund des § 107 Absatz 2 der Gemeinde-
ordnung beim Umlageausschlag mit einer Ermäßigung in Berechnung, so ist der Umlagefuß
für die im Umlageregister verzeichneten vollen Liegenschaftsstenerwerte verhältnismäßig zu
mindern.
Abgesehen von einer Regelung der Genußauflage nach § 95 Absatz 5 der Gemeinde-
ordnung sind vom auflagepflichtigen Wert (§ 2 Absatz 1 Buchstabe c) auf je 1 Pfennig
Umlage von 100 Mark Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 2 Pfennig von
1 Mark dieses Werts und höchstens 50 Pfennig als Auflage zu erheben.
Die Berechnung der Umlage und Auflage ist in der aus dem Muster I ersichtlichen
Weise und so vorzunehmen, daß stets nur die endgültigen Festsetzungen, nicht auch die zu
ihrer Ermittlung erforderlichen Berechnungen dargestellt werden.
Zeit der Voranschlagsaufstellung und Verfahren dabei.
§* 19.
Die Voranschläge sind spätestens im Monat Dezember vorzubereiten und im Monat
Jannar des Voranschlagsjahres endgültig abzuschließen.
Der Gemeinderat fertigt unter Zuzug des Gemeinderechners zunächst einen Entwurf des
Voranschlags oder stellt doch diejenigen Punkte fest, welche zeitranbendere Erhebungen er-
fordern.