XXXV. 377
und Ausgaben, getrennt nach Ortsanstalten und nach Unterrubriken, und legen sie dem Ver-
waltungshofe vor.
Der Verwaltungshof prüft die Entzifferung, fertigt aufgrund derselben eine Nachweisung
über den im laufenden Jahre zu deckenden Aufwand der Amtskassen und teilt diese Nachweisung
längstens auf 1. März dem Vorstand des Versicherungsverbandes mit.
§ 37.
Bekanntgabe des Rechnnngsergebnisses.
Der Vorstand des Versicherungsverbandes führt über die von ihm auf die Amtskasse auge-
wiesenen Entschädigungsbeträge sowie über die Einnahmen und Ausgaben, deren Anweisung
er beim Verwaltungshof erwirkt, besondere Aufzeichnungen.
Nach erfolgter Festsetzung der Umlage hat der Vorstand über das Rechnungsergebnis des
Vorjahres eine Übersicht aufzustellen und diese, unter Angabe der Höhe der Verbandsumlage,
den zum Verband gehörenden Anstalten zur Kenntnis zu bringen.
8 38.
Abrechuung zwischen Amtskassen und Gemeindelassen.
Die gemäß § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 zwischen den Amtskassen und Ortsanstalten
(Gemeindekassen) zu pflegende Abrechnung soll längstens im Monat Oktober des Erhebungs-
jahres beendet sein.
Ergibt sich bei der Umlageerhebung gegenüber dem Jahresbedarf ein Überschuß, so trifft
über dessen Verwendung der Verbandsausschuß Bestimmung.
Karlsruhe, den 30. August 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Schmidt.