Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

II. 17 
Alsdann wird Tagfahrt zur Beratung der vorlänfigen Feststellungen des Gemeinderats 
und zur Aufstellung des wirklichen Voranschlags anberaumt, wozu mindestens acht Tage vor 
der Tagfahrt außer dem Rechner gegen Bescheinigung einzuladen sind: die nach § 113 der 
Gemeindeordnung zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung berechtigten Steuerpflichtigen 
oder ihre Stellvertreter und, falls eine Umlage zu beschließen ist, die Verwalter des Domänen= 
fiskus, der Standes= und Grundherren, sowie der über einen oder mehrere Bezirke sich 
erstreckenden Stiftungen. In gleicher Weise sind diejenigen Steuerpflichtigen, deren umlage- 
pflichtige Steuerwerte und Einkommen zusammengerechnet soviel Umlage zu tragen haben, wie 
100 000 Mark Steuerwert zur Tagfahrt mit dem Anfügen einzuladen, daß es ihnen frei- 
stehe, ihre Einwendungen bei der Beratung vorzutragen oder zum Anschluß an den Vor- 
anschlag schriftlich zu übergeben. 
820. 
Der hiernach — 8 19 — entworfene Voranschlag nebst Beilagen ist acht Tage lang im 
Rathause oder in einem sonstigen geeigneten Lokale zur Einsicht aller Beteiligten aufzulegen. 
Ort und Dauer der Auflage sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, und der 
Bürgermeister hat die geschehene Bekanntmachung zu beurkunden. 
Einwendungen gegen den Voranschlag sind vor dessen Beratung durch die Gemeinde— 
versammlung beziehungsweise den Bürgerausschuß dem Gemeinderat schriftlich zu übergeben, 
welcher sie dem Voranschlag anzuschließen und zur Kenntnis der Gemeindevertretung zu 
bringen hat. 
8 21. 
Der Tag der Versammlung der Gemeinde beziehungsweise des Bürgerausschusses zur 
Beschlußfassung über die Zustimmung zu dem Voranschlage ist, wenn letzterer der Geuehmigung 
der Staatsbehörde bedarf — &8 22 ff. — so festzusetzen, daß zwischen demselben und der 
Bekanntmachung der Einladung sowohl als dem Ablauf der Auflagefrist — 8 20 — ein 
Zeitraum von wenigstens vier Tagen liegt. 
Hat der Bürgerausschuß die Genehmigung des Voranschlags zu erteilen — 8 183 der 
Gemeindeordnung —, so muß zwischen der Einladung und dem Tag der Beschlußfassung eine 
Frist von mindestens zehn Tagen liegen. 
Das Protokoll über den Beschluß der Gemeindevertretung soll nach den Vorschriften der 
Geschäftsordnung abgefaßt sein und dartun, daß zu der Versammlung auch die zur Teiluahme 
an der Gemeindeverwaltung nach § 113 der Gemeindeordnung berechtigten Stenerpflichtigen 
eingeladen worden sind. Das Protokoll ist dem Voranschlage in Urschrift, eine Abschrift des- 
selben aber dem Voranschlagsduplikat anzuschließen. 
8 22. 
Die Voranschläge der Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern und derjenigen 
größeren Gemeinden, deren Bürgerausschuß die Voranschlagsgenehmigung der Staatsbehörde 
unterstellt hat, sind in Urschrift mit sämtlichen Beilagen und einer Abschrift dem Bezirks- 
amte spätesteus auf 1. Februar vorzulegen.
	        
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