Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXV. 387 
Anlage V. 
Ortsviehversicherungsanstalt 
Ablehnung von Aumeldungen zur Versicherung. 
Das von 
unterm zur Versicherung angemeldete Tier eignet sich nicht 
zur Aufnahme in die Versicherung, weil dasselbe 
Hiervon wird mit dem Anfügen Eröffnung gemacht, daß nach Artikel 15 des Gesetzes 
Beschwerde gegen vorstehenden Beschluß längstens binnen drei Tagen bei dem unterzeichneten 
Anstaltsvorstand mündlich oder schriftlich einzureichen ist. 
N. J., den 19 
Der Anstaltsvorstand. 
Unterschrift.) " 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1011. 66
	        
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