Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

18 II. 
8 28. 
Das Bezirksamt hat den Voranschlag einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, die sich 
insbesondere darauf erstrecken soll, ob derselbe die mit der Erfüllung der Verpflichtungen der 
Gemeinde verbundenen Ausgabeposten überhaupt und in entsprechendem Betrage enthält, ob 
die zur Deckung der Ausgaben vorgesehenen Einnahmen hierzu in jeder Hinsicht verfügbar 
sind, ob ihr Betrag nach dem mutmaßlichen Ergebnisse des Voranschlagsjahres bemessen ist, 
und ob der Voranschlag im übrigen den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 
8 24. 
Liegt nach dem Ergebnis der Prüfung oder nach den über einzelne Punkte erhobenen 
Erläuterungen ein Grund zur förmlichen Beanstandung des Voranschlags nicht vor, so geneh- 
migt das Bezirksamt denselben zum Vollzug. 
Andernfalls aber bezeichnet das Bezirksamt dem Gemeinderat die nötigen Abänderungen 
des Voranschlags mit der Auflage, innerhalb angemessener Frist nach erwirkter Zustimmung 
der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Bürgerausschusses die Anderungen vorzunehmen 
oder etwaige Einwendungen dagegen vorzutragen. 
Die Abänderungen sind so vorzunehmen, daß der ursprüngliche Inhalt noch lesbar ist. 
Finden die Beanstandungen des Bezirksamts keine oder nur teilweise Berücksichtigung, 
und nimmt der Bezirksbeamte Anstand, den Voranschlag nach den Beschlüssen der Gemeinde 
zu genehmigen, so hat über die Erteilung der Staatsgenehmigung gemäß § 6 Ziffer 3 des 
Verwaltungsgesetzes der Bezirksrat zu beschließen. 
Aus dem Beschlusse des Bezirksrats muß genau hervorgehen, an welche einzelne Ab- 
änderungen des Voranschlags die Genehmigung desselben geknüpft ist, und wie hoch sich dar- 
nach die Bürgergenußauflagen und Umlagen im einzelnen und im gesamten berechnen. 
Die Zahlen= und sonstigen Angaben des Voranschlags bleiben unverändert. 
Die Entschließung des Bezirksrats ist denjenigen, welche Einwendungen gegen den Vor- 
anschlag erhoben haben, gegen Bescheinigung zu eröffnen; außerdem ist unter Angabe des Um- 
lagefußes der zur Erhebung kommenden Umlagen von der Genehmigung des Voranschlags den 
Verwaltern des Domänenfiskus, der Standes= und Grundherren, sowie der über einen oder 
mehrere Bezirke sich erstreckenden Stiftungen durch das Bezirksamt und den in § 113 
der Gemeindeordnung genannten Steuerpflichtigen aber durch den Gemeinderat Nachricht 
zu geben. 
Die staatliche Genehmigung sämtlicher Voranschläge soll bis 1. März vollzogen sein. 
5 25. 
Von denjenigen Voranschlägen, deren Genehmigung durch den Bürgerausschuß erfolgt 
— § 183 der Gemeindeordnung — hat der Gemeinderat sofort nach der Genehmigung dem 
Bezirksamt eine Abschrift einzusenden und dabei anzugeben, ob anläßlich der Auflage des Vor- 
anschlags — § 20 — Einwendungen gegen denselben vorgebracht wurden.
	        
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