Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

398 XXXV. 
8 13. 
Das Ministerium des Innern trifft Bestimmung darüber, ob für ein angemeldetes Pferd 
gemäß § 11 Absatz 1 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes Rückversicherung zu nehmen sei. 
Von dem gefaßten Beschlusse ist dem Besitzer Eröffnung zu machen. Wird Rückversicherung 
genommen, so hat der Besitzer der Staatskasse für den ihr hierdurch erwachsenden Aufwand 
Ersatz zu leisten. 
Die Verpflichtung der Besitzer zur Entrichtung der in den §§ 9 und 10 des obigen Gesetzes 
erwähnten Beiträge wird hierdurch nicht berührt. 
Hat ein Besitzer, dem eine höhere Entschädigung als 1000 Mark zuerkannt ist, die An- 
meldung unterlassen, so kann die ihm zu gewährende Entschädigung um den Betrag gekürzt 
werden, um welchen die Staatskasse infolge der Unterlassung der Rückversicherung als geschädigt 
erscheint. 
Zuständig zur Entscheidung hierüber ist der Bezirksrat (§ 8 des Viehseuchen-Entschädigungs- 
gesetzes). 
8 14. 
Auf die zu leistende Entschädigung sind anzurechnen: 
1. die aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungssummen in dem Verhältnis, in welchem 
der gemeine Wert des Tieres vergütet wird; 
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe der 
polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben (§ 68 des Viehseuchengesetzes, § 5 des 
Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes). 
15. 
Bei Festsetzung der Entschädigung (§ 8 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes, 5 11 dieser 
Verordnung) hat der Bezirksrat zugleich zu bestimmen, ob und in welchem Umfange der 
Staatskasse Ersatz zu leisten sei (§ 9 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes). 
Die Entschädigung für die wegen Rinderpest polizeilich getöteten oder an der Seuche ge- 
fallenen Tiere, für vernichtete Sachen und enteignete Plätze wird nach Maßgabe der §§ 3 
und 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869 aus der Reichskasse geleistet. 
8 16. 
Der Bezirksrat bestimmt außerdem die den Schätzern zu gewährende Gebühr und Ver- 
gütung für Reiseaufwand (§ 1 der landesherrlichen Verordnung vom 24. Januar 1897, be- 
treffend die Gebühren für Zeugen und Sachverständige, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 20 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, Reichsgesetzblatt 1898 Seite 689). 
17. 
Gegen die Entscheidungen des Bezirksrats kann sowohl Rekurs an das Großherzogliche 
Ministerium des Innern eingelegt, als verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden (8 3
	        
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