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1910, 17. und 24. August 1911 — Gesetzes- und Verordnungsblatt 1910 Seite 765, 1911
Seite 353 und 361 —) wird aufgehoben.
Karlsruhe, den 18. September 1911.
Großherzogliches Winisterium des Innern.
. M.
Wiener. « «
Mittermaier.
Bekanntmachung.
(Vom 19. September 1911.)
Maul= und Klauenseuche betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 21. Juni 1911
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh und
Ferkelschweinen im Umherziehen in denjenigen Gemeinden, in denen die Manl= und Klauen-
seuche herrscht, bis zum 31. Dezember 1911 verlängert.
Karlsruhe, den 19. September 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Wiener. · ·
Mittermaier.
Verordnung.
(Vom 11. September 1911.)
Die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend.
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern wird die Hafen-
polizeiordnung für Mannheim vom 1. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 357)
geändert, wie folgt:
1. Der § 3 Ziffer 9 erhält folgende Fassung:
„Zur Überwinterung der Schiffe dienen der Mühlauhafen, der Zollhafen beim
Hauptzollamtsgebände, der Verbindungskaunal, der Binnenhafen und der Industrie-
und Floßhafen. Der zuletzt genannte Hafen dient auch zur lberwinterung der Bad-
anstalten und sonstigen schwimmenden Anlagen."“
2. In § 44 ist in der zweiten Zeile hinter „Stadtgemeinde Mannheim“ einzuschalten:
„und der Gemeinde Sandhofen.“