Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

402 XXXVI. 
1910, 17. und 24. August 1911 — Gesetzes- und Verordnungsblatt 1910 Seite 765, 1911 
Seite 353 und 361 —) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 18. September 1911. 
Großherzogliches Winisterium des Innern. 
. M. 
Wiener. « « 
Mittermaier. 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. September 1911.) 
Maul= und Klauenseuche betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 21. Juni 1911 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh und 
Ferkelschweinen im Umherziehen in denjenigen Gemeinden, in denen die Manl= und Klauen- 
seuche herrscht, bis zum 31. Dezember 1911 verlängert. 
Karlsruhe, den 19. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Wiener. · · 
Mittermaier. 
Verordnung. 
(Vom 11. September 1911.) 
Die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern wird die Hafen- 
polizeiordnung für Mannheim vom 1. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 357) 
geändert, wie folgt: 
1. Der § 3 Ziffer 9 erhält folgende Fassung: 
„Zur Überwinterung der Schiffe dienen der Mühlauhafen, der Zollhafen beim 
Hauptzollamtsgebände, der Verbindungskaunal, der Binnenhafen und der Industrie- 
und Floßhafen. Der zuletzt genannte Hafen dient auch zur lberwinterung der Bad- 
anstalten und sonstigen schwimmenden Anlagen."“ 
2. In § 44 ist in der zweiten Zeile hinter „Stadtgemeinde Mannheim“ einzuschalten: 
„und der Gemeinde Sandhofen.“
	        
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