Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

406 XXAXVII. 
Die vom Ministerium zu ernennenden Mitglieder der Abteilung für höheres Unterrichts- 
wesen werden aus den Hochschulprofessoren und den akademisch gebildeten Lehrern an den 
höheren Lehranstalten, die Mitglieder der Abteilung für Volksschulwesen aus den Aussichts- 
beamten der Volksschule, den Seminardirektoren und den Volksschullehrern gewählt. Mit ihrem 
Ausscheiden aus dem Schuldienst erlischt ihre Berufung in den Landesschulrat. 
Die Zahl der vom Ministerium ernannten Mitglieder darf für keine Abteilung sechs 
übersteigen. 
* 4 
Der Landesschulrat hat die Aufgabe, über wichtigere Schulfragen, die ihm das Mini- 
sterium unterbreitet, zu beraten und sein Gutachten abzugeben. 
Er wird je nach Bedarf und wenigstens einmal im Jahre durch das Ministerium einberufen. 
Dem Ministerium bleibt es überlassen, beide Abteilungen des Landesschulrats zusammen 
oder die Abteilungen getrennt einzuberufen. 
85. 
Wenn dem Landesschulrat Fragen, die den Religionsunterricht berühren, zur Beratung 
überwiesen werden, sind die obersten kirchlichen Behörden des Landes einzuladen, je einen 
Vertreter zu der Sitzung des Landesschulrats zu entsenden. 
86. 
Den Vorsitz im Landesschulrat führt der Minister des Kultus und Unterrichts und bei 
dessen Verhinderung sein Stellvertreter. 
Zu den Sitzungen des Landesschulrats können auch die nicht schultechnischen Mitglieder 
des Ministeriums und andere Sachverständige nach Bedarf zugezogen werden. 
Die Geschäftsordnung für den Landesschulrat wird vom Ministerium erlassen. 
87. 
Die vom Ministerium ernannten Mitglieder des Landesschulrats können mit der Vist 
tation einzelner Schulen betraut werden. 
88 
Die vom Ministerinm ernannten Mitglieder des Landesschulrats üben die ihnen zuge- 
wiesene Tätigkeit als Ehrenamt aus; doch wird ihnen für Geschäfte außerhalb ihres Wohn— 
ortes Ersatz der Reisekosten und des Aufwandes für Verpflegung und Unterkunft nach der 
Klasse II des Reisekostengesetzes vom 5. Oktober 1908 gewährt. 
§9. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. September 1911. 
TFriedrich. 
Böhm. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 6
	        
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