Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XXXVIII. 107 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. September 1911. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Biersteuergesetzes betressend. 
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Biersteuergesetzes betressend. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 25. September 1911.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Der Beschluß des Bundesrats vom 22. Juni d. J., betreffend die Regelung der llber- 
gangssteuer für Bier und der Bierstenerrückvergütung für die deutschen Brausteuergebiete, wird 
nachstehend zur Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 25. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Mart 
artin. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Juni d. J. beschlossen: 
An die Stelle des Bundesratsbeschlusses vom 1. Juni 1907, Regelung der Übergangs- 
steuerfrage für die deutschen Brausteuergebiete betreffend — § 475 der Protokolle —, treten 
folgende Bestimmungen: 
Die bei der Ausfuhr von Bier in andere Bransteuergebiete zu gewährende Brau- 
steuervergütung und die Ubergangsabgabe für Bier sind in den einzelnen Braustener- 
gebieten nach folgenden Grundsätzen gleichmäßig zu regeln: 
1. Die Brausteuervergütung soll grundsätzlich in vollem Betrage nach Maßgabe der 
für das ausgeführte Bier verwendeten Malzmenge gewährt werden und gemäß 
Artikel 5 II.§ Ab des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 nicht die Natur 
und Wirkung einer Ausfuhrprämie haben. 
2. Die Ubergangsabgabe soll unter Anwendung des Höchstsatzes der im Einfuhrgebiete 
geltenden regelmäßigen Stenerstaffel nach der Malzmenge erhoben werden, die im 
Herstellungslande der Rückvergütung der Steuer bei der Ausfuhr des Bieres 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 70
	        
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