410 XXXVIII.
Verordnung.
(Vom 25. September 1911.)
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1896, die Viersteuer
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XV1), sowie der landesherrlichen Verordnung
vom 25. September 1911, den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend, wird folgendes bestimmt:
A. Einfuhr von Wier.
übergangssteuer.
81.
1. Bier, das aus einem andern deutschen Brausteuergebiet oder aus dem Großherzogtum
Luxemburg in das Großherzogtum Baden (mit Einschluß der badischen Zollausschlüsse) einge—
führt wird, unterliegt einer Übergangssteuer.
2. Die Übergangssteuer wird für dieses Bier nach der Malzmenge erhoben, die im Her-
stellungslande der Rückvergütung der Steuer bei der Ausfuhr des Bieres zugrunde gelegt
wird, und zwar zum Satze von 22 4 für 1 Doppelzentner Malz.
3. Die Steuer wird aufgrund der von der Steuerbehörde des Ausfuhrlandes im Abfer-
tigungspapier (Übergangsschein u. s. w.) gemachten Angaben über die für jede Biersendung
zutreffende Malzmenge berechnet; in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis Ende September 1913
ist jedoch eine Malzmenge von mindestens 22 kg, für die spätere Zeit eine Malzmenge von
mindestens 21,5 kg für 1 hl Bier der Berechnung der Übergangssteuer zugrunde zu legen.
Der im Begleitpapier angegebene Malzverwendungssatz wird auf halbe Kilogramm nach oben
abgerundet. Wird Bier ohune steueramtliche Angabe der Malzverwendung eingeführt, so wird
für die Berechnung der Übergangssteuer eine Malzverwendung von 30 kg für 1 UI Bier
angenommen.
4. Bier, das aus dem Ausland oder aus einer Niederlage für unverzollte Waren in
einen nicht zum deutschen Zollgebiete gehörigen Gebietsteil des Großherzogtums eingeführt
wird, unterliegt gleichfalls einer Übergangssteuer. Sie beträgt 6 .4# 60 N für das Hekto-
liter Bier.
Steuerfreiheit.
82.
Der Übergangssteuer ist nicht unterworfen:
1. Bier, das unmittelbar gegen Entrichtung des Eingangszolls aus dem Zollausland
oder aus einer Niederlage für unverzollte Waren bezogen wird, einerlei ob das Bier an der
Zollgrenze oder am inländischen Bestimmungsort oder beim Niederlageamte verzollt worden ist.
Hat die Verzollung in einem andern Staate des deutschen Zollgebiets stattgefunden, so muß