Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 411 
die für die Einfuhr aus diesem Staate nötige steuerliche Begleiturkunde (8 H die zollamtliche 
Bestätigung über die vollzogene Verzollung des Bieres sowie über seinen unmittelbaren Bezug 
aus dem Zollausland oder aus der Niederlage enthalten; auch muß in diesem Falle die Einfuhr 
unter Zollverschluß geschehen; sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so tritt die Steuerfreiheit 
nicht ein. 
2. Bier, das nur zur Durchfuhr bestimmt ist (8 19). 
Amtliche Bezettelung. 
83. 
1. Bier darf aus einem andern deutschen Brausteuergebiet oder dem Großherzogtum 
Luxemburg in das Großherzogtum Baden nur mit einer vorschriftsmäßigen (§ 4) steuerlichen 
Bezettelung eingebracht werden. 
2. Bei der Einfuhr von Bier aus der Schweiz in solche Gebietsteile des Großherzogtums, 
die vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen sind, ist für den Weg bis zum Eintrittsorte keine 
steuerliche Bezettelung nötig. Am Eintrittsorte muß der Warenführer die Biersendung zur 
Abfertigung aunmelden. Die Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen in den 8§ 6, 7 
Arten der Begleiturkunden. 
84. 
Als Begleiturkunden dienen Übergangsscheine. Für die Einfuhr aus Bayern sind auch 
bayerische Transportscheine, für die Einfuhr aus Bayern und Hessen, die unmittelbar auf 
Landwegen, d. h. nicht mit der Eisenbahn, unter Einhaltung der vorgeschriebenen, in den 
Anlagen verzeichneten Übergangsstraßen erfolgt, auch bayerische und hessische Ausfuhran= Aul0, 
meldungen zugelassen. 
Verpflichtungen des Warenführers. 
85. 
Der Warenführer muß die Begleiturkunde der darin als Erledigungsamt bezeichneten 
Steuer- oder Zollstelle übergeben und ihr zugleich die Ware zur Besichtigung und Abnahme 
des etwa angelegten amtlichen Verschlusses vorführen; gleichzeitig muß er die Übergangs- 
steuer entrichten. 
Einfuhr von Bier ohne Bezettelung. 
86. 
1. Wenn Bier der Vorschrift in 8 3 Ziffer 1 zuwider ohue die erforderliche Begleit— 
urkunde eingeht, so sind der Warenführer und der Empfänger verpflichtet, es der Steuer- 
einnehmerei des Eintrittsortes oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, der nächsten Steuer-
	        
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