Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 413 
Einfuhr mit üibergangsschein. 
88. 
1. Wird Bier mit übergangsschein eingeführt, so nimmt die Steuereinnehmerei den 
Übergangsschein ab, trägt ihn in das Übergangsschein-Empfangsbuch ein, prüft sodann Zahl, 
Zeichen, Verpackungsart der Sendung sowie Raumgehalt der Gebinde u. s. w. und nimmt 
den etwa angelegten steueramtlichen Verschluß ab. Die Litermenge wird nach der anliegenden 
Anweisung ermittelt. 2 
2. Ergibt die Prüfung keine erhebliche Abweichung gegenüber dem Inhalt des Über- 
gangsscheins, so wird die Übergangssteuer erhoben. Wegen des Verfahrens bei erheblichen 
Abweichungen siehe § 16. 
3. Ist eine eingeführte Biersendung vom Übergangsschein-Ausfertigungsamt geprüft und 
ohne Verschluß abgelassen worden, so soll die Steuereinnehmerei dem Einbringer die Vorfüh- 
rung des Biers in der Regel erlassen und eine weitere Prüfung der Sendung nicht vornehmen. 
89. 
1. Ist gemäß § 2 Ziffer 1 nachgewiesen, daß das Bier verzollt worden ist, so bleibt es 
steuerfrei. Die Steuereinnehmerei muß aber sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für 
die Steuerfreiheit vorhanden sind. 
2. Treffen die Voraussetzungen der Stenerfreiheit nicht oder nicht vollständig zu, so 
erhebt die Steuereinnehmerei die Übergangssteuer und verweist den Empfänger an die Bezirks- 
steuerstelle, wenn er den Nachweis der Steuerfreiheit nachträglich erbringen will. 
8 10. 
Auf dem Übergangsschein selbst wird dem Vordruck entsprechend die Abgabe und die 
Eintragung des Scheins sowie der Prüfungsbefund eingetragen, ferner wird die Art und 
der Nachweis der weiteren Abfertigung vermerkt und schließlich die Erledigung des Scheins 
beurkundet. 
8 11. 
1. Will der Warenführer oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter die ganze Sendung 
oder einen Teil davon sogleich ohne Steuerentrichtung wieder aus dem Großherzogtum aus- 
führen, so erledigt die Steuereinnehmerei den abgegebenen Übergangsschein nach den 88 8 
und 10 und fertigt den zur Wiederausfuhr bestimmten Teil der Sendung nach den Vor- 
schriften des Abschnitts C 1 88 22 u. ff. ab. 
2. Auf dem abgegebenen Übergangsschein, ebenso im Übergangsschein= Empfangsbuch, 
endlich auch in dem zum Übergangsschein gehörigen Erledigungsscheine wird im Fall der 
Ziffer 1 unter dem entsprechenden Eintrag ausdrücklich bemerkt, welche Menge unter Erhebung 
der Übergangssteuer im Inland verblieben und welche weiter abgefertigt worden ist.
	        
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