20 II.
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Haus dem Grundstücks- und Gebäundekataster ohne die Ermäßigung nach § 31 Absatz 2
des Vermögenssteuergesetzes die Steuerwerte der in der Gemarkung befindlichen steuer—
baren Grundstücke und Gebäude unter Abrundung der Summe der Steuerwerte des
einzelnen Umlagepflichtigen auf den nächstniedrigen durch 100 und, wenn die Summe
der Steuerwerte weniger als 100 Mark beträgt, auf den nächstniedrigen durch 10
teilbaren Markbetrag;
Haus dem Kataster der Vermögens- und Einkommensteuer:
a. die Steuerwerte des gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebsvermögens mit
dem nach 8 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten oder nach 8 58 daselbst er—
mäßigten Betrage, insoweit sie nicht nach anderen Gemarkungen überwiesen werden,
in denen das Gewerbe betrieben wird oder auf die es sich erstreckt oder in denen
landwirtschaftliches Betriebsvermögen sich befindet,
b. die Steuerwerte des Kapitalvermögens,
e. die Einkommensteuersätze insoweit, als sie nicht anderen Gemarkungen überwiesen sind;
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. die Steuerwerte des Betriebsvermögens, sowie die Einkommensteuersätze, welche aus
andern Gemarkungen überwiesen wurden:;
4. die besonders festgestellten Einkommensteuersätze;
die nach § 97 der Gemeindeordnung besonders festgestellten Liegenschaftssteuerwerte.
Die Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens sind auch im Falle des § 107 Absatz 2 der
Gemeindeordnung im vollen Betrag, die Steuerwerte des Kapitalvermögens im vollen, nicht
im hälftigen Betrag und die Einkommensteuersätze im einfachen, nicht im vervielsachten Betrage
in das Register aufzunehmen.
Übersteigt die Umlage von den Einkommen 80 Hundertteile des Einkommensteuersatzes, so
sind die Einkommensteuersätze zu zerlegen in solche aus Diensteinkommen und aus nicht dienst-
lichem Einkommen. Dies hat in der Weise zu geschehen, daß aus dem nicht dienstlichen Ein-
kommen, wie es nach Abzug der bei verhältnismäßiger Verteilung auf dasselbe entfallenden
Schuldzinse sich ergibt, ein besonderer Einkommensteuersatz nach Vorschrift des Einkommen=
steuergesetzes zu bilden, dieser vom Gesamteinkommensteuersatz des Betreffenden abzuziehen und
der sich hierbei ergebende Rest des Einkommensteuersatzes als derjenige Einkommensteuersatz aus
Diensteinkommen zu behandeln ist, welcher nicht höher als mit einer Umlage von 80 Hundert-
teilen belastet werden darf.
Erreicht das nicht dienstliche Einkommen den nach § 99 der Gemeindeordnung zur Bildung
eines Einkommensteuersatzes erforderlichen Mindestbetrag von 500 Mark nicht, so ist das ganze
Einkommen nur mit einer Umlage von 80 7/6 des Einkommensteuersatzes zu belasten.
Am Schlusse des Umlageregisters hat der Steuerkommissär zu beurkunden, daß solches
alle in dasselbe gehörige Steuerwerte und Einkommensteuersätze enthalte.
Den Gemeindebehörden, welche die Berechnung der Umlageschuldigkeiten selbst vornehmen,
hat der Steuerkommissär das Umlageregister bis zum 1. Februar des Voranschlagsjahres mit-
zuteilen.
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