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ist, so wird sie die Erhebung der übergangssteuer, nach Umständen durch Verrechnung oder
Einziehung der gestellten Sicherheit, veranlassen; auch wird sie darüber wachen, daß Fälle, in
denen für die auf einer Sendung lastende Übergangssteuer die geleistete Sicherheit einzuziehen
ist, nicht unbefugter Weise durch die Steuereinnehmerei selbständig erledigt werden.
Versendung von Bier von einem badischen Ort an einen andern badischen Ort mit Berührung
zwischenliegenden nichtbadischen Gebiets.
8 20.
1. Wird Bier von einem badischen Ort an einen andern badischen Ort unter Berührung
nichtbadischen Gebiets versendet, so muß die Sendung — wenn für die Wiedereinfuhr in Baden
Steuerfreiheit beansprucht wird — mit Übergangsschein abgefertigt werden (Abschuitt C l
§8 22 u. ff.).
2. Bier, das ohne Übergangsschein über die Landesgrenze eingebracht wird und angeblich
aus Baden kommt, muß als übergangssteuerpflichtiges Bier behandelt werden. Die Steuer-
einnehmerei verfährt mit solchen Biersendungen nach den Vorschriften der §8 6 und 7.
3. Erfolgt die Durchfuhr durch das Zollausland, so genügt die in diesem Fall eintretende
zollamtliche Abfertigung für den Zwischenauslandsverkehr.
C. Die Ausfuhr von Wier.
Allgemeines.
8 21.
1. Bier darf aus Baden nach einem andern Staat des deutschen Zollgebiets oder durch
einen solchen Staat in das Zollausland nur mit amtlicher Bezettelung ausgeführt werden;
vergleiche 88 22 u. ff.
2. Bei der Ausfuhr von Bier aus Baden in einen andern Staat des deutschen Zoll—
gebiets oder ins Zollausland wird bei Einhaltung der hiefür gegebenen Vorschriften die Bier-
steuer vergütet; vergleiche Abschnitt C II §8 39 u. ff.
3. Bier, das ohne Anspruch auf Vergütung der Biersteuer in das Zollausland ausge-
führt wird, bedarf keiner steueramtlichen Abfertigung.
4. Bei der Ausfuhr von Bier in die badischen Zollausschlüsse wird wegen ihrer Zuge-
hörigkeit zum badischen Brausteuergebiet keine Vergütung der Biersteuer gewährt.
5. Für Bier, das nachweislich gegen Entrichtung der Übergangssteuer in das Groß-
herzogtum eingeführt und nachher wieder ausgeführt worden ist, wird die bezahlte Übergangs-
steuer durch die Bezirkssteuerstellen vergütet.
71.