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Ausfertigung der Begleiturkunden.
g 30.
Nach der Prüfung der Anmeldung und zutreffendenfalls nach der Prüfung und Ver—
schließung der Biersendung stellt die Steuereinnehmerei unter Beachtung der 88 31 und 32
die zur Ausfuhr nötige Begleiturkunde (8 22) aus, trägt sie in das zutreffende Ausfertigungs-
buch (Übergangsschein-Ausfertigungsbuch oder Transportscheinbuch) ein und gibt sie dem
Versender.
831.
1. Das Ergebnis der Prüfung und die Anlegung eines Verschlusses wird im Übergangs-
schein an der dafür vorgesehenen Stelle vermerkt. Die Angaben des Transportscheines sind
mit dem Ergebnis der Prüfung in Übereinstimmung zu bringen.
2. Für das Empfangsamt des Einfuhrstaates wird in den Begleiturkunden für jede
Biersorte die Malzverwendung vermerkt, die im Brauregister für das vorhergehende Kalender-
vierteljahr für 1 hl der ausgeführten Biersorte festgestellt worden ist (§ 45 Ziffer 5); der
Vermerk kann z. B. lauten: „Malzverwendung 22,37 kg auf 1 hl Bier“.
Ist in den ersten Tagen eines Kalendervierteljahrs der Malzverwendungssatz aus den
Brauregisterangaben des unmittelbar vorausgehenden Kalendervierteljahrs von der Steuer-
einnehmerei noch nicht berechnet, so vermerkt die Stenereinnehmerei den im abgelaufenen
Kalenderviertel#ahr angewendeten Malzverwendungssatz in dem Begleitpapier der in diesen
Tagen zur Ausfuhr abgefertigten Biersendungen.
Ist die Biersorte, die ausgeführt werden soll, in dem abgelaufenen Kalendervierteljahr
in der Brauerei nicht hergestellt worden, so ist die Malzverwendung desjenigen Kalender-
vierteljahrs maßgebend, in dem die Biersorte letztmals in der Brauerei hergestellt worden ist.
3. Beträgt die Malzverwendung bei einer Biersorte weniger als 21,5 kg auf 1 hI Bier,
so wird sie nicht genau angegeben, sondern nur vermerkt: „Malzverwendung unter 21,5 kg
auf 1 hl Bier“.
Erfolgt die Ausfuhr in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis 30. September 1913, so
gilt das soeben Gesagte für eine Malzverwendung von weniger als 22 kg. Der Vermerk
lautet dann: „Malzverbrauch unter 22 kg auf 1 hl Bier".
4. Die Frist, innerhalb der der Warenführer den ausgestellten Schein bei dem Erledigungs-
amt zur Bestätigung der Ein= oder Ausfuhr vorlegen soll (Gestellungsfrist), wird nach der
Länge des Weges bemessen und höchstens auf einen Monat vom Tag der Ausstellung des
Scheins an festgesetzt. Der Tag, mit dem die Frist abläuft, wird in der hiefür vorgesehenen
Spalte des Ausfertigungsbuches vermerkt.
5. Wird eine schriftliche Anmeldung vom Versender nicht abgegeben (z. B. weil für das
mit Trausportschein auszuführende Bier eine Steuervergütung nicht beansprucht wird oder
nicht beansprucht werden kann), so muß der Versender oder sein Vertreter den Eintrag im
Trausportscheinbuch unterschreiben.