Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 421 
6. Die Steuereinnehmereien müssen die Transportscheine stets auf die an der richtigen 
lbergangsstraße gelegene auswärtige übergangssteuerstelle zur Erledigung ausstellen und deshalb 
sich vorher über den einzuschlagenden Beförderungsweg verlässigen. 
7. Kann die Steunereinnehmerei nicht beurteilen, welche auswärtige Übergangssteuerstelle 
zur Erledigung zuständig ist, und kann auch der Versender oder sein Beauftragter sie nicht ge- 
nügend bezeichnen, so muß sich die Steuereinnehmerei an die vorgesetzte Bezirkssteuerstelle wenden. 
Annahme-Erklärung des libergangsscheinnehmers. 
32. 
Vor der Aushändigung des Übergangsscheins muß der Versender die darauf vorgedruckte 
Annahme-Erklärung unterzeichnen. 
Verpflichtungen des übergangsscheinnehmers. 
833. 
Der Übergangsscheinnehmer übernimmt mit der Unterzeichnung der Annahme-Erklärung 
im übergangsschein die Verpflichtung, die angemeldete Biersendung in unveränderter Gestalt 
und Menge mit dem Übergangsschein bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt beim angegebenen 
Empfangsamt zur Abfertigung zu stellen oder stellen zu lassen, sowie für die üÜbergangssteuer 
zu haften. 
Verpflichtungen des Warenführers. 
8 34. 
1. Der Warenführer muß den übergangsschein oder Transportschein der darin als 
Erledigungsamt bezeichneten Steuer- oder Zollstelle innerhalb der Gestellungsfrist abgeben und 
ihr zugleich die Sendung in unveränderter Beschaffenheit vorführen. 
2. Die Transportscheine müssen die Sendung bei der Ausfuhr nach Bayern bis zu 
der als Erledigungsamt bezeichneten Zoll= oder Steuerstelle und bei der Ausfuhr ins Zoll= 
ansland bis zur badischen Zollstelle des Austrittsorts — Grenzzollamts — begleiten. 
3. Wird die Sendung unter Berührung eines von dem deutschen Zollgebiet ausgeschlossenen 
Landesteiles ins Zollausland ausgeführt, so tritt an die Stelle des Grenzzollamts die Stener- 
einnehmerei am Austrittsorte. 
Erledigung der Begleiturkunden. 
635. 
1. Das Erledigungsamt bestätigt die Einfuhr unter Ziffer 1 der zum Transportschein 
gehörigen Ankunftsbescheinigung und sendet die Bescheinigung an die badische Trausportschein- 
Ausfertigungsstelle zurück. Den Transportschein selbst (d. h. den oberen Teil des Scheins) 
behält das Erledigungsamt als Beleg zurück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.