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2. Stehen beim Abschluß eines Buches noch Erledigungsbescheinigungen aus, so hat die
Stenereinnehmerei das Buch einen weiteren Monat in Händen zu behalten und die innerhalb
dieses Monats noch eintreffenden Erledigungsbescheinigungen den Beilagen für das abgeschlossene
Vierteljahr beizuheften.
3. Sind auch nach Umfluß des weiteren Monats Einträge noch unerledigt, so sind sie
mit dem Hinweis auf das Vierteljahr und die Ordnungszahl des ursprünglichen Eintrags in
das Buch des folgenden Vierteljahrs unter Abteilung 1 zu übertragen; bei der Anlegung des
Buchs ist dafür der nötige Raum vorzubehalten.
4. Die Einträge in Spalte 6 des Trausportscheinbuchs (Litermenge des ausgeführten
Bieres) werden monatsweise und beim letzten Monat des Vierteljahres für die drei ver-
stossenen Monate zusammengestellt.
Auszüge aus den Transportscheinbüchern.
8 38.
1. über die nach Bayern ansgeführten Biersendungen fertigen die Bezirkssteuerstellen
Auszüge aus den Transportscheinbüchern und stellen die ausgeführten Biermengen uach
Stenereinnehmereien monats- und vierteljahresweise zusammen.
Zu den Auszügen werden Vordrucke zum Transportscheinbuch benützt; dabei werden nur
die Spalten 1 bis 6 und 8 ausgefüllt. Die Litermengen in der Spalte 6 der Auszüge
werden monatsweise zusammengerechnet und die Ergebnisse vierteljahresweise zusammengestellt.
2. Die Auszüge und die Zusammenstellung müssen vierteljährlich und zwar spätestens
10 Wochen nach Abschluß der Bücher der Zoll= und Steuerdirektion vorgelegt werden.
II. Steuervergütung für ausgeführtes Bier.
939.
Zeigt ein Brauer oder ein Nichtbrauer an (§ 40 Ziffer 2), daß er künftig für das von
ihm ausgeführte Bier Stenervergütung beanspruchen werde, so übergibt ihm die Stener-
einnehmerei sogleich einen Auszug aus dieser Verordnung und läßt sich darüber eine Be-
scheinigung nach vorgeschriebenem Muster geben.
Voraussetzungen der Stenervergütung.
§ 40.
1. Eine Biersteuervergütung wird nur gewährt, wenn sich der Betrag für eine Vier-
sendung auf mindestens eine Mark berechnet und wenn die Ausfuhr ordnungsgemäß nachge
wiesen ist.
Im übrigen müssen die in Ziffer 2 bis 11 genannten Bedingungen erfüllt werden.
Gesebes und Verordnungsblatt 1911. 72