Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 423 
  
2. Stehen beim Abschluß eines Buches noch Erledigungsbescheinigungen aus, so hat die 
Stenereinnehmerei das Buch einen weiteren Monat in Händen zu behalten und die innerhalb 
dieses Monats noch eintreffenden Erledigungsbescheinigungen den Beilagen für das abgeschlossene 
Vierteljahr beizuheften. 
3. Sind auch nach Umfluß des weiteren Monats Einträge noch unerledigt, so sind sie 
mit dem Hinweis auf das Vierteljahr und die Ordnungszahl des ursprünglichen Eintrags in 
das Buch des folgenden Vierteljahrs unter Abteilung 1 zu übertragen; bei der Anlegung des 
Buchs ist dafür der nötige Raum vorzubehalten. 
4. Die Einträge in Spalte 6 des Trausportscheinbuchs (Litermenge des ausgeführten 
Bieres) werden monatsweise und beim letzten Monat des Vierteljahres für die drei ver- 
stossenen Monate zusammengestellt. 
Auszüge aus den Transportscheinbüchern. 
8 38. 
1. über die nach Bayern ansgeführten Biersendungen fertigen die Bezirkssteuerstellen 
Auszüge aus den Transportscheinbüchern und stellen die ausgeführten Biermengen uach 
Stenereinnehmereien monats- und vierteljahresweise zusammen. 
Zu den Auszügen werden Vordrucke zum Transportscheinbuch benützt; dabei werden nur 
die Spalten 1 bis 6 und 8 ausgefüllt. Die Litermengen in der Spalte 6 der Auszüge 
werden monatsweise zusammengerechnet und die Ergebnisse vierteljahresweise zusammengestellt. 
2. Die Auszüge und die Zusammenstellung müssen vierteljährlich und zwar spätestens 
10 Wochen nach Abschluß der Bücher der Zoll= und Steuerdirektion vorgelegt werden. 
II. Steuervergütung für ausgeführtes Bier. 
939. 
Zeigt ein Brauer oder ein Nichtbrauer an (§ 40 Ziffer 2), daß er künftig für das von 
ihm ausgeführte Bier Stenervergütung beanspruchen werde, so übergibt ihm die Stener- 
einnehmerei sogleich einen Auszug aus dieser Verordnung und läßt sich darüber eine Be- 
scheinigung nach vorgeschriebenem Muster geben. 
Voraussetzungen der Stenervergütung. 
§ 40. 
1. Eine Biersteuervergütung wird nur gewährt, wenn sich der Betrag für eine Vier- 
sendung auf mindestens eine Mark berechnet und wenn die Ausfuhr ordnungsgemäß nachge 
wiesen ist. 
Im übrigen müssen die in Ziffer 2 bis 11 genannten Bedingungen erfüllt werden. 
Gesebes und Verordnungsblatt 1911. 72
	        
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