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daß angenommen wird, der Brauer habe das in dem ausgeführten Bier enthaltene Braumalz
gar nicht verwendet.
2. Die endgültige Steuervergütung wird für die Ausfuhren, die der Brauer bewirkt,
nach den Steuersätzen gewährt, die der Brauer im letzten Kalenderjahr bezahlt hat, und zwar
berechnet sie sich, solange bis die Malzmenge, die er zum höchsten Stenersatze versteuert hat,
erreicht ist, zu diesem Satze, demnächst bis zu der gleichen Grenze, zum nächstniedrigeren Satze
und ermäßigt sich so fortfahrend staffelmäßig weiter bis zum niedersten Satze.
3. Die endgültige Vergütung für das Bier, das von einem Nichtbrauer ausgeführt wird,
bemißt sich nach den Steuersätzen, die der Brauer, der das Bier hergestellt hat, im letzten
Jahr bezahlt hat und zwar nach obiger Auleitung (Ziffer 2). Zu diesem Zweck werden die
vom Brauer und Nichtbrauer ausgeführten Malzmengen bei der Berechunung der endgültigen
Vergütung zusammengezählt.
Die sich hiernach ergebende endgültige Vergütung für das vom Brauer und Nichtbrauer
ausgeführte Bier, wird — nach Abzug der vorläufig gewährten Vergütung = an den Brauer
und Nichtbrauer gezahlt. Der auf jeden entfallende Anteil an dieser Nachvergütung wird nach
Maßgabe der von jedem ausgeführten Biermenge berechnet.
Entsprechend wird verfahren, wenn sich nach der Berechunng der endgültigen Vergütung
ergibt, daß zuviel vergütet wurde und deshalb ein Teil der vorläufigen Vergütung vom
Brauer und Nichtbrauer rückerhoben werden muß.
4. Die Nachvergütungen sind sogleich an die Brauer auszuzahlen, etwa sich ergebende
Rückerhebungen durch Übertragung auf R# III. VI sogleich zu vollziehen.
5. Die Jahreszus stellungen für die Nichtbrauer sind zur Verwendung bei der
Nachvergütungsberechuung der Bezirksstenerstelle zu übersenden, in deren Bezirk die Brauerei
gelegen ist, aus der das Bier des ausführenden Nichtbrauers entstammt.
6. Die Auszahlung der Nachvergütungsbeträge an einen Nichtbrauer, ebenso die Rück-
erhebung zuvielbezogener Steuerrückvergütung von ihm ist Sache der Bezirkssteuerstelle des
Wohnorts des Nichtbrauers; diese Bezirksstelle leistet auch Nachzahlungen und veraulaßt
Rückerhebungen, wenn solche nötig werden.
7. Die Buchung der Dezembervergütung an Stundungsnehmer und der Nachvergütung
hat nach den dafür bestehenden Vorschriften zu geschehen.
Brankesselvermessung.
8 50.
1. In den an der Ausfuhr von Bier beteiligten Brauereien müssen die Brankessel durch
die Bezirkssteuerstellen vermessen werden. Die Vermessung der Braukessel bildet einen Bestand-
teil der steuerlichen Uberwachung und ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Gewährung
der Steuervergütung.
2. Bei der Vermessung wird nach der dafür erlassenen Anweisung verfahren.