Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

430 XXXVIII. 
zu erwärmenden und mit der Würze auszuspülenden Bierflasche zu entnehmen. Der Metall- 
zylinder oder die Bierflasche sind sorgfältig zu verschließen und sodann in einem mit kaltem 
Wasser gefüllten Gefäße bis auf annähernd + 17,57 C (T 14° B) abzukühlen. Zum Zwecke 
der Spindelung ist ein von dem Brauereibesitzer zu beschaffendes gut gereinigtes und ausge- 
trocknetes Standglas senkrecht aufzustellen und fast bis zum Rande mit der abgekühlten und 
vorher abgeseihten Würze zu befüllen. Bezüglich der Einführung und des Ablesens der 
Saccharometerspindel sind die Vorschriften in § 11 der Alkoholermittlungsordnung zu beachten; 
dabei muß, wenn die Temperatur nicht die Normaltemperatur (CT 17,0#C) ist, die an der 
Spindel angebrachte Anleitung zur Berichtigung der Saccharometeranzeige berücksichtigt werden. 
Abweichend von der Vorschrift in § 11 Absatz 3 der Alkoholermittlungsordnung soll die 
Angabe des Saeccharometers nicht an der Linie abgelesen werden, in welcher der Flüssigkeits- 
spiegel die Spindel schneidet, sondern am obern Rande des kleinen Flüssigkeitswulstes, der sich 
um die Spindel bildet. Liegt die Ablesungslinie zwischen zwei Skalenstrichen, so ist die 
niedrigere Anzeige zu wählen. 
9. Zur Feststellung des Extraktgehaltes der Anstellwürze ist im allgemeinen ebenfalls 
nach vorstehender Anweisung zu verfahren; die zu untersuchende Probe ist entweder aus dem 
Sammelgefäß oder, wenn dies nicht möglich ist, aus den Gärbottichen spätestens 
10 Stunden nach der Befüllung zu entnehmen. In diesem zuletzt erwähnten Fall muß 
darauf gesehen werden, daß die Probe der durchschnittlichen Beschaffenheit der Anstellwürze 
entspricht. 
852. 
1. Bei der Sudaufnahme ist die Menge der Ausschlagwürze in Hektolitern durch Ver- 
messung festzustellen:; Bruchteile eines Hektoliters bleiben außer Betracht. 
2. Die Extraktausbente (E) ist zu berechnen aus: der Malzschüttung in Kilogramm (I1), 
der Menge der Ausschlagwürze in Litern (1.)), der Saecharometeranzeige der Ausschlagwürze 
nach Balling bei 17,5° C (8) und dem dieser Saccharometeranzeige entsprechenden 
spezisischen Gewichte bei + 17,5° C (D) nach folgender Formel: 
E L 0,96 SD 
— al 
3. Bei dieser Formel ist durch Einfügung der Zahl 0,96 die Zusammenziehung der 
heißen Würze durch Abkühlung sowie die Würzeverdrängung durch den Hopfen berücksichtigt. 
4. Das Produkt 0,96 + 8 — D ist aus der den Amtern mitgeteilten Tafel zu ent- 
nehmen und zur Vereinfachung der Berechnung als I in die Formel einzusetzen, so daß diese 
dann lantet: 
5 
k4 *½½ 
— 
5. Die Menge des gewonnenen Bieres ist aus der festgestellten Menge der Ausschlag- 
würze durch Abzug des Schwundes (§ 53) festzustellen.
	        
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